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31.07.2017

Meldung, Steuerrecht

Übernahme von Arbeitgeberangaben ist kein grobes Verschulden

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©stadtratte /fotolia.com

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass einem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, wenn ihm nachträglich bekannt wird, dass der in den Jahresbescheinigungen seines Arbeitgebers ausgewiesene Bruttoarbeitslohn zu hoch war.

Im Streitfall hatte der Kläger in der Schweiz gearbeitet. Als Monatsgehalt war ein Betrag von 6.250 SFR „zuzüglich der gesetzlichen Kinderzulage für jedes bezugsberechtigte Kind, Sozialleistungen, abzüglich AHV / IV / Pensionskasse“ vereinbart. Der Kläger pendelte täglich zwischen dem Arbeitsort und der Familienwohnung in Deutschland, wo er auch seinen Arbeitslohn als Grenzgänger versteuerte. Die Einkommensteuererklärungen enthielten jeweils die Anlage N für Grenzgänger (N-Gre). In diesen hatte der Kläger seinen Bruttoarbeitslohn entsprechend den Angaben auf dem Lohnausweis des Arbeitgebers für das jeweilige Jahr eingetragen. Das Feld „Kinderzulage“ in Zeile 6 der Anlage N-Gre blieb unausgefüllt. In den Anlagen Kind trug er jeweils den Jahresbetrag des deutschen Kindergelds ein. Das Finanzamt übernahm die Angaben in den Einkommensteuerbescheiden 2009 bis 2011.

 Finanzamt geht von Verschulden aus

Im November 2013 teilte der Kläger dem Finanzamt mit, dass in den Anlage N-Gre der Jahre 2009 bis 2011 zu hohe Bruttogehälter eingetragen worden seien, weil die Bruttolohnsumme Kinderzulagen enthalten habe. Unter den nunmehr eingereichten Belegen waren u.a. monatliche Lohnabrechnungen des Arbeitgebers, in denen die Kinderzulage gesondert ausgewiesen wird. In den Steuererklärungen seien außerdem Kindergeldbeträge angegeben worden, die der Kläger nie erhalten hätte. Das FA lehnte die Änderung der Veranlagungen ab. Eine Änderung gemäß § 173 AO sei nicht möglich, weil der Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache ein grobes Verschulden treffe.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Dieser Auffassung folgte das FG mit Urteil vom 17.02.2017 (4 K 1838/14) nicht. Den Kläger treffe kein grobes Verschulden an der nachträglichen Mitteilung, dass in dem vom Schweizer Arbeitgeber ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn Kinderzulagen enthalten waren. Die Grenze zur groben Fahrlässigkeit sei nicht überschritten. Zwar sei die im Formular N-Gre ausdrücklich enthaltene Zeile „Kinderzulage“ nicht ausgefüllt gewesen. Es liege aber keiner der Fälle vor, in denen der Steuerpflichtige bzw. der steuerliche Berater eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet habe. Von einer groben Fahrlässigkeit sei nur dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein steuerlicher Berater in Steuerformularen gestellte Fragen – bewusst – nicht beantwortet.

Kein Vorwurf einer groben Pflichtverletzung

Im Streitfall hatte der steuerliche Berater die im Formular N-Gre gestellte Frage nach einer Kinderzulage anhand der Jahreslohnbescheinigung (mittelbar) mit „nein“ beantwortet. Denn in dieser war eine solche nicht ausgewiesen. Um die Frage richtig zu beantworten, hätte der Bevollmächtigte zunächst erkennen müssen, dass die Kinderzulagen im Bruttolohn enthalten waren. Der Kläger und sein Berater hätten also im Formular die Frage nicht bewusst nicht, sondern unbewusst unrichtig beantwortet. Dass der Kläger dem steuerlichen Berater jeweils nur die Jahreslohnbescheinigungen vorgelegt und dieser die Einkommensteuererklärung nur anhand dieser Bescheinigung erstellte hat, begründe keinen Vorwurf einer groben Pflichtverletzung. Die Erstellung einer Einkommensteuererklärung anhand der Jahreslohnbescheinigung sei in der Praxis absolut üblich.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (VI R 24/17).

(FG Baden-Württemberg, NL vom 31.07.2017 / Viola C. Didier)


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