07.04.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Überbrückungshilfe III nochmals erweitert

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Die Überbrückungshilfe III ist das zentrale Programm der Bundesregierung für Unternehmen mit einem erheblichen corona-bedingten Umsatzrückgang. Die Beantragung ist nun noch einfacher, die Förderung großzügiger als bisher und sie steht mehr Unternehmen zur Verfügung.

Damit möglichst alle gut durch diese Krise kommen, hat man die umfangreichen Wirtschaftshilfen ausgebaut und neue Entwicklungen berücksichtigt. Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Unternehmen, die besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten zusätzliche Unterstützung.

Neustarthilfe für Selbstständige und Härtefallhilfen

Außerdem erfolgte eine Verbesserung der Neustarthilfe für Selbstständige. Die Härtefallhilfen sollen es den Ländern ermöglichen, diejenigen Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber aufgrund der Corona-Pandemie bedroht ist. Unternehmen können zudem weiterhin auf Hilfen über die KfW zählen. Das KfW-Sonderprogramm wird bis Jahresende 2021 verlängert und Kredithöchstbeträge werden erhöht. Zu den wichtigsten Änderungen zählen unter anderem:

Zugang zur Überbrückungshilfe III

  • Antragsberechtigung bei corona-bedingtem Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 %
  • Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro
  • Bei direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen gibt es keine Umsatzgrenze

Fördervolumen und Abschlagshöhe

  • Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat, maximal 12 Mio. Euro
  • Abschlagszahlungen von bis zu 800.000 Euro
  • Fixkostenerstattung abhängig vom Umsatzrückgang nun bis zu 100 %
  • Zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind
  • Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020

Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen

  • Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden
  • Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen

Härtefallhilfen für Sonderfälle

  • Für spezielle Fälle corona-bedingter wirtschaftlicher Härte, die von bestehenden Programmen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, richten Bund und Länder gesonderte Härtefallhilfen ein.
  • Bund und Länder steuern hierfür insgesamt bis zu 1,5 Milliarden Euro bei

Neustarthilfe für Soloselbstständige deutlich verbessert

  • Neustarthilfe auf einmalig 50 % des Referenzumsatzes verdoppelt
  • Zugang auch für nicht fest angestellte Schauspieler*innen und vergleichbar Beschäftigte
  • Maximale Betriebskostenpauschale auf 7.500 Euro erhöht

(BMF vom 01.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


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