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22.06.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Überbrückungshilfe III: Förderfähigkeit von Miet- und Pachtzahlungen

Beitrag mit Bild

©alphaspirit /123rf.com

Das Bundeswirtschaftsministerium hat darauf hingewiesen, dass Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind und steuerrechtliche Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen gelten.

Grund ist, dass Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen behandelt werden. Mieten oder Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes stellen danach für den Unternehmensverbund keine Liquiditätsabflüsse dar. Sie werden insoweit nicht bezuschusst.

Gleichbehandlung bei der Überbrückungshilfe III

Aus Gleichbehandlungsgründen wird dabei auch nicht unterschieden, ob es sich bei dem Besitzunternehmen um eine natürliche Person, eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt.

Mietzahlungen nur förderfähig wenn keine Betriebsaufspaltung

Die in den FAQ auf der Internetseite des BMWi enthaltene Aussage, dass Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) als Fixkosten anerkannt werden und damit förderfähig sind, sei lediglich eine Ergänzung und nicht als Ausnahme zu verstehen. Demzufolge seien zum Beispiel Mietzahlungen von einem Unternehmen an einzelne Gesellschafter nur dann förderfähig, wenn im konkreten Fall keine Betriebsaufspaltung und somit auch kein verbundenes Unternehmen vorliegen würden.

Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Abschreibungen

Da im Falle einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung immer verbundene Unternehmen vorliegen würden, stünde es den Antragstellenden laut BMWi jedoch frei, die förderfähigen Kosten des gesamten Verbundes mit zu berücksichtigen. Anstatt der verbundsinternen Miet- bzw. Pachtzahlungen können in solchen Konstellationen also zum Beispiel die Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten angesetzt werden.

(WPK vom 17.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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