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02.07.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Überbrückungshilfe III: Erweiterte Förderung

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©alphaspirit /123rf.com

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) teilt mit, dass die Antragstellung in der Überbrückungshilfe III für Unternehmen mit einem erhöhten Förderbedarf von über 12 Mio. Euro erweitert wurde, wenn der Geschäftsbetrieb aufgrund von Schließungsanordnungen zwischen dem 16.03.2020 und dem 30.06.2021 einzustellen war.

Bislang war der maximal zulässige Höchstbetrag auf 12 Mio. Euro begrenzt. Nun beträgt die Obergrenze 52 Mio. Euro, soweit die antragstellenden Unternehmen keine Förderung aus anderen staatlichen Corona-Hilfsprogrammen auf Basis der einschlägigen Beihilferahmen erhalten haben.

Die neue Obergrenze ergibt sich aus einem Betrag von 12 Mio. Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-minimis- sowie Fixkostenhilfe, plus der Höchstgrenze von 40 Mio. Euro aus der neuen Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt diese Erweiterung im Interesse der betroffenen Unternehmen.

Was ist neu bei der Überbrückungshilfe III?

  • Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
  • Für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %: Erhöhung der Fixkostenerstattung auf 100 %.
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mehr Waren (bisher nur Winterware und verderbliche Ware) auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender erweitert.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs-, Kultur- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellenden wird in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.

Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III sind bis zum 31.10.2021 unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

(DStV vom 01.07.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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