29.07.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Trotz Altersdiskriminierung kein Geldersatz

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Der Betrieb

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in zwanzig Verfahren von jüngeren Beamten der Stadt Gelsenkirchen entschieden, dass diesen wegen der in der Vergangenheit erlittenen Diskriminierung wegen ihres Alters im Rahmen der Besoldung kein Anspruch auf Geldersatz oder Entschädigung zusteht.

Bis zum 31.05.2013 richtete sich in Nordrhein-Westfalen die Besoldung der Beamten nach dem in Abhängigkeit zum Lebensalter stehenden Besoldungsdienstalter. Das hatte zur Folge, dass bei zwei gleichzeitig ernannten Beamten gleicher oder vergleichbarer Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter, der jüngere Beamte weniger Gehalt bekam als der ältere und sich die Unterschiede im Gehalt im weiteren Berufsleben fortsetzten. Ein solches Besoldungssystem sah der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits durch Urteil vom 08.09.2011 (Az. Rs. C-297 u. a.) wegen Verstoßes gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie als diskriminierend an. Hierauf reagierte der nordrhein-westfälische Besoldungsgesetzgeber: Seit dem 1. Juni 2013 ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Beamtenbesoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit.

Kein Anspruch da Frist verpasst

Die Richter führten zur Begründung zu den Urteilen 12 K 3414/12 u. a. vom 28.07.2015 aus, ein Anspruch auf die für die Jahre ab 2009 geltend gemachte Zahlung der Besoldungsdifferenz zwischen der jeweils zugeordneten (niedrigeren) und der höchsten Stufe des Grundgehalts folge weder aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), denn die Kläger hätten die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, nach dem der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden müsse, nicht eingehalten. Gleiches gelte in Bezug auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch, dessen Anwendbarkeit die Kammer bereits in Frage stellt, dem im Falle seiner Geltung aber die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG entsprechend zur Seite stehe.

Besoldungsrecht NRW im Einklang mit Europarecht

Die Kammer verneinte aber auch einen Anspruch für die Zeit ab dem 01.06.2013: Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen stehe mit dem Europarecht in Einklang. Es verstoße nicht gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters, weil es nicht mehr an das Lebensalter, sondern zulässigerweise an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpfe. Gegen die Urteile können die Kläger jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster stellen.

(VG Gelsenkirchen / Viola C. Didier) 


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