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20.07.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Transportunternehmen muss Tunnelreparatur zahlen

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Der Betrieb

Für die Beschädigung eines Tunnels durch einen verunfallten Lkw-Schwertransport kann das Land Nordrhein-Westfalen den vollen Schadensersatz von dem Transportunternehmen verlangen. Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Abzuges „neu für alt“ ist dabei nicht gerechtfertigt, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

In dem Fall hatte ein Lkw-Schwertransport einen Unfall im Wellersbergtunnel verursacht und dabei die 12 Jahre alte Lärmschutzverkleidung der Tunneldecke beschädigt. Auf die Reparaturkosten von insgesamt ca. 225.000 Euro zahlte das Transportunternehmen ca. 177.000 Euro. Den Restbetrag von ca. 48.000 Euro brachte es mit der Begründung in Abzug, das Land Nordrhein-Westfalen habe mit der Reparatur einen um diesen Betrag im Wert gesteigerten Tunnelbau erhalten und müsse sich diesen Wertzuwachs als Vorteil „neu für alt“ anrechnen lassen.

Keine Erfahrungswerte bezüglich Nutzungsdauer

Das Oberlandesgericht Hamm sprach dem Land jedoch den vollen Schadensersatz zu (Urteil 11 U 168/14 vom 19.06.2015). Einen Abzug „neu für alt“ für eine durch die Reparatur im Wert gesteigerte Lärmschutzverkleidung müsse sich das Land nicht gefallen lassen. Es sei bereits nicht sicher feststellbar, dass dem Land durch die Reparaturmaßnahme ein messbarer Vermögensvorteil entstanden sei. Zwar habe die Schallschutzverkleidung nur eine begrenzte Lebensdauer, so dass ein wirtschaftlicher Vorteil dadurch entstehen könne, dass die jetzt reparierten ca. 49 Prozent der Schallschutzverkleidung erst zu einem späteren Zeitpunkt als der nicht reparierte Teil zu erneuern sei. Dass dem Land dieser wirtschaftliche Vorteil später auch tatsächlich entstehe, sei aber nicht sicher feststellbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen gebe es in der Baupraxis keine verlässlichen Erfahrungswerte für die Nutzungsdauer der Schallschutzelemente.

Abzug „neu für alt“ müsste erst bewiesen werden

Im Übrigen könnten zwei zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführte Teilreparaturen deutlich aufwändiger sein als eine einmalige, vollständige Erneuerung der gesamten Verkleidung. Dann hätte das Land keinen oder keinen sicher bestimmbaren Vorteil durch eine nach dem Unfall zum Teil instand gesetzte Schallschutzverkleidung. Das wirke sich zum Nachteil der Transportfirma aus, die die Voraussetzungen eines Abzuges „neu für alt“ zu beweisen hätte.

(OLG Hamm / Viola C. Didier)


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