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09.11.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Teilhabechancengesetz: Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber

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©Stockfotos-MG/fotolia.com

Der Bundestag hat das Gesetz zur Schaffung von Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz) verabschiedet, das am 01.01.2019 in Kraft treten wird.

Unter dem Titel MitArbeit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Gesamtkonzept zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit vorgelegt. Als Teil dieses Konzepts schafft das Teilhabechancengesetz mit zwei neuen Fördermöglichkeiten neue Chancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt. Mit den beiden neuen Förderungen unterstützt die Bundesregierung Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Personen der jeweiligen Zielgruppe einstellen. Die beiden neuen Förderungen betreffen dabei zwei unterschiedliche Zielgruppen. Von der neuen Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ können Menschen profitieren, die

  • über 25 Jahre alt sind,
  • für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und
  • in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.

Die andere Zielgruppe umfasst Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.

Wie viel Lohnkostenzuschuss gibt es?

Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als sechs Jahre SGB II-Leistungen erhalten haben, können mit einem Zuschuss für das Gehalt des neuen Mitarbeiters gefördert werden. In den ersten beiden Jahren sind das 100 % des Mindestlohns – es sei denn, der Arbeitgeber ist tarifgebunden oder tariforientiert. Dann wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 %. Die Förderung dauert maximal fünf Jahre. Zudem können während der Förderung erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern finanziert werden.

Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen

Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren, erhalten einen Zuschuss für zwei Jahre; im ersten Jahr in Höhe von 75 % des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr 50 %. Darüber hinaus können die ehemaligen Langzeitarbeitslosen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen in Anspruch nehmen.

(BMAS vom 09.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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