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14.05.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Tarifvertrag: Ansprüche bei „arbeitsvertraglicher Nachvollziehung“

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©Thomas Reimer/fotolia.com

Das BAG hat sich mit den Grenzen der tariflichen Regelungsmacht beschäftigt. Die Parteien eines Tarifvertrags können nicht wirksam vereinbaren, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit nur dann bestehen sollen, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Einführung des Tarifwerks durch eine Bezugnahmeklausel auch individualvertraglich nachvollziehen.

In einem Streitfall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) enthielt der Arbeitsvertrag der bei der Beklagten beschäftigten Klägerin keine Bezugnahme auf Tarifverträge. Die Klägerin war Mitglied der IG Metall. Die Beklagte war zunächst nicht tarifgebunden, schloss aber im Jahr 2015 mit der IG Metall einen Mantel- und einen Entgeltrahmentarifvertrag, nach denen „Ansprüche aus diesem Tarifvertrag [voraus]setzen …, dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird“.

Bezugnahmeklausel führt zum Streit

Dazu sollte eine Bezugnahmeklausel mit dem Inhalt vereinbart werden, dass sich das Arbeitsverhältnis „nach dem jeweils für den Betrieb aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers … geltenden Tarifwerk“ richtet. Das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags, der u.a. eine Bezugnahmeklausel entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen vorsah, nahm die Klägerin nicht an. Mit ihrer Klage verlangte sie die Zahlung von Differenzentgelt auf der Grundlage der Bestimmungen des Mantel- und Entgeltrahmentarifvertrags.

BAG: Anspruch aus Tarifvertrag wegen Tarifgebundenheit

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg (Urteil vom 13.05.2020 – 4 AZR 489/19).

Der Klägerin stehen schon aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit Ansprüche aus den Tarifverträgen zu. Diese können nicht von den vorgesehenen individualrechtlichen Umsetzungsmaßnahmen der Arbeitsvertragsparteien abhängig gemacht werden (§ 4 Abs. 1 TVG). Auch das durch § 4 Abs. 3 TVG geschützte Günstigkeitsprinzip steht einer solchen Regelung entgegen. Die tarifvertraglichen Bestimmungen, die eine „arbeitsvertragliche Nachvollziehung“ verlangen, sind daher unwirksam.

(BAG, PM vom 13.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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