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27.02.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Stillhalteverpflichtung der BaFin gegen Privatbank rechtmäßig

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat im einstweiligen Rechtschutzverfahren ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeordnetes Moratorium gegenüber einer in wirtschaftliche Schieflage geratenen Privatbank bestätigt.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.02.2018 (7 L 662/18.F) einen Eilantrag einer bayerischen Privatbank abgelehnt, die sich gegen eine sogenannte Stillhalteverpflichtung in dem Bescheid der BaFin gewandt hatte. Die BaFin hat am 08.02.2018 nach dem Kreditwesengesetz (§ 46 Abs. 1 KWG) eine Vielzahl von Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin verfügt, um die Sicherheit der der Bank anvertrauten Vermögenswerte zu gewährleisten.

Nachforderungen in Höhe von 37 Millionen Euro

Hintergrund dieser Maßnahmen ist ein noch nicht bestandskräftiger Nachforderungsbescheid der Finanzbehörden gegenüber der Antragstellerin wegen Nichtvornahme des Steuerabzugs und Nichtabführung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschläge für Zeiträume in den Jahren 2016 und 2017. Das Finanzamt machte insgesamt eine Nachforderung von ungefähr 37 Millionen Euro geltend. Ausweislich der Bilanzerstellung zum 31.12.2017 betrug die Bilanzsumme der Antragstellerin ca. 27 Millionen Euro, das Eigenkapital beträgt ca. 7,6 Millionen Euro.

Befürchtung erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten

Aufgrund dieser wirtschaftlichen Schieflage hat die BaFin eine Bündelung von Maßnahmen gegenüber dem Kreditinstitut erlassen, um sicherzustellen, dass dieses seine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern erfüllen kann und die Sicherheit der dem Geldinstitut anvertrauten Vermögenswerte gewährleisten werden kann. Das antragstellende Kreditinstitut hat sich gegen diese mit Sofortvollzug versehene Verfügung der BaFin mit der Begründung gewandt, dass die Steuernachforderung aufgrund des Nachforderungsbescheides nicht rechtmäßig sei. Der Nachforderungsbescheid sei von ihr angegriffen worden. Diese Auffassung das Verwaltungsgericht nicht teilen und bestätigte letztendlich die gegenüber dem Kreditinstitut verhängten Maßnahmen. Das Gericht ist der Auffassung, dass Tatsachen vorliegen, die zumindest die Besorgnis begründen, dass das Bankinstitut in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei.

Gericht macht Plausibilitätskontrolle

Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) sei eine Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten schon dann anzunehmen, wenn – unabhängig vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes damit zu rechnen sei, dass das Institut seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr jederzeit und vollständig erfüllen könne. Die Sicherheit der der Bank anvertrauten Vermögenswerte sei gefährdet, wenn sich die Eigenmittel so verringerten, dass eine Überschuldung zu befürchten sei. Diese Voraussetzungen nahm das Gericht an. Aufgrund des Nachforderungsbescheides der Finanzbehörden in Höhe von 37 Millionen Euro werde die Bilanzsumme der Bank um mehr als das 1,3fache überschritten. Darüber hinaus beliefen sich die aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital bestehenden Eigenmittel der Antragstellerin auf ca. 7,6 Millionen Euro. Die Nachforderung des Finanzamts übersteige damit die Eigenmittel um beinahe das Fünffache. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung sei es auch nicht „mit Händen greifbar“, dass der Nachforderungsbescheid der Finanzbehörden rechtwidrig sei. Das Gericht könne hier nur eine Plausibilitätskontrolle vornehmen, die nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Nachforderungen führe.

Sämtliche BaFin-Maßnahmen sind rechtmäßig

Insoweit seien die verfügten Maßnahmen, wie das verfügte Verbot der Annahme von Einlagen und der Gewährung von Krediten, das verfügte Zahlungs-, Veräußerungs- und Verfügungsverbot, die angeordnete Schließung der Antragstellerin für den Verkehr mit der Kundschaft sowie ein Verbot der Entgegennahme von Zahlungen geeignet und verhältnismäßig, um sicherzustellen, dass sich die Kapitalsituation der Antragstellerin nicht noch weiter zu Lasten ihrer Gläubiger verschlechtere. Ebenfalls als rechtmäßig erkannte das Gericht die Verfügung, dass Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile in Gänze erlöschen und dass eine Aufgabenübertragung auf einen bereits bestellten Sonderbeauftragten vorgenommen wurde, der die Durchsetzung der vorher benannten Maßnahmen zu überwachen hat.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

(VG Frankfurt/M., PM vom 23.02.2018 / Viola C. Didier)


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