Die BStBK begrüßt, dass die erweiterte Verlustverrechnung zeitlich bis Ende 2023 verlängert und der Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume – statt wie bislang lediglich auf einen Rücktrag in das Vorjahr – ausgeweitet werden soll. BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab ist das aber zu wenig. Den Verlustrücktragszeitraum sollte man generell auf mindestens drei Jahre ausdehnen – insbesondere vor dem Hintergrund der Konjunkturwiederbelebung.
Optionsmodell auf dem Prüfstand
Zudem sieht der Koalitionsvertrag vor, das Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung dahingehend zu evaluieren, inwiefern praxistaugliche Anpassungen erforderlich sind. Schwab hält dies für zwingend erforderlich. „Das Optionsmodell in der derzeitigen Form kommt nur für ganz wenige Unternehmen infrage. Es geht an den Bedürfnissen der Wirtschaft vorbei. Zudem halten wir eine möglichst zügige Reform der Thesaurierungsbegünstigung in der neuen Legislaturperiode für dringend geboten“, so Schwab.
Lob für Investitionsprämie
Die BStBK begrüßt ausdrücklich, dass der neue Gesetzgeber in der nächsten Legislaturperiode die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung vorantreiben und Steuerbürokratie spürbar verringern will. Auch die sogenannte „Superabschreibung“ in Form der Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter begrüßt die BStBK. Schwab sieht hierin wichtige Impulse insbesondere zur weiteren Konjunkturförderung. Er fordert aber, diese Sofortabschreibungen auch für andere Wirtschaftsgüter vorzusehen und flächendeckend kürzere Abschreibungsdauern einzuplanen.
Koalitionsvertrag bleibt vage
Die BStBK fordert zudem die Modernisierung der Betriebsprüfung und hat dazu bereits dezidierte Vorschläge gemacht. Der Koalitionsvertrag greift das Thema auf und sieht im Bereich der Unternehmensbesteuerung vor, die Steuerprüfung zu modernisieren und zu beschleunigen.
Bedauerlich ist demgegenüber, dass die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro ausgeweitet werden soll. Nicht nur im Hinblick auf die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht ist eine solche Ausweitung abzulehnen.