30.12.2016

Meldung, Steuerrecht

Steuerrecht: Das ändert sich 2017

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Neuerungen 2017: Der Informationsaustausch gibt den Steuerbehörden ein Instrument zur Hand, um die angemessene Besteuerung bei Auslandssachverhalten zu gewährleisten.

Höhere Freibeträge, Erleichterungen bei der Steuererklärung oder Umstellungen an der Ladenkasse. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken.

Ab 2017 wird die Steuererklärung leichter. Die generellen Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch Vorhaltepflichten ersetzt. So ist es z. B. nicht mehr erforderlich, Zuwendungsbestätigungen beim Finanzamt einzureichen, um Spenden steuerlich geltend zu machen. Vielmehr genügt es, die Belege bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und nur vorzulegen, wenn das Finanzamt es verlangt.

Steuerfreibeträge

2017 wird es folgende steuerliche Entlastungen geben, von denen insbesondere Familien profitieren:

  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro
  • Anhebung des monatlichen Kindergeldes um 2 Euro; für das 1.und 2. Kind von jetzt 190 Euro auf 192 Euro, für das 3. Kind von jetzt 196 Euro auf 198 Euro, für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221 Euro auf 223 Euro
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro
  • Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) nach rechts

Verbraucherinformation

Jeder Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen muss Neukunden vor Vertragsabschluss ein individuelles Produktinformationsblatt aushändigen, das über die Höhe der Kosten sowie die mit dem Produkt verbundenen Chancen und Risiken informiert.

Internationaler Informationsaustausch

Die Umsetzung eines internationalen Informationsaustauschs von länderbezogenen Steuer- und Unternehmensdaten („Country-by-Country-Reporting“) ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuerplanung internationaler Konzerne. Die Verpflichtung zur Erstellung von länderbezogenen Berichten betrifft Unternehmen, deren Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und deren im Konzernabschluss ausgewiesene, konsolidierte Umsatzerlöse mindestens 750 Millionen Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr betragen hat.

Unternehmensfinanzierung

Eine Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften regelt künftig, dass nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise wegfallen, wenn an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden. Die Verluste fallen nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (sog. Stille-Reserven-Klausel) oder die Voraussetzungen der sog. Konzernklausel erfüllt sind. Darüber wird neu geregelt, dass Körperschaften nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels auf Antrag weiterhin nutzen können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Neuregelung trägt der Situation von Unternehmen Rechnung, bei denen für die Unternehmensfinanzierung häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann – ohne die Neuregelung – nicht genutzte Verluste wegfallen würden. Sie soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen beseitigen. Die Neuregelung findet rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.

Elektronische Aufzeichnungssysteme (z. B. elektronische Registrierkassen)

Ab dem 1. Januar 2017 müssen Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 Abgabenordnung, die mittels elektronischer Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzähler erstellt worden sind, für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 2 Abgabenordnung).

Mehr zum Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen lesen Sie hier:

https://www.der-betrieb.de/meldungen/bundesrat-stimmt-kassengesetz-zu/

Zu guter Letzt: Das gesamte DER BETRIEB-Team wünscht Ihnen, liebe Online-Leserinnen und Leser, ein erfolgreiches neues Jahr 2017!

(BMF, PM vom 27.12.2016/ Viola C. Didier)


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