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14.07.2015

Meldung, Steuerrecht

Steuerneutrales Sponsoring: Der Leistungsaustausch ist entscheidend

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Der Betrieb

Für viele Unternehmen ist Sponsoring zu einem festen Bestandteil der Marketingaktivitäten geworden. Für Geber und Nehmer entsteht dadurch eine „Win-Win-Situation“. Allerdings sollten Unternehmen in den vertraglichen Vereinbarungen die Regeln für ein steuerneutrales Sponsoring beachten, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Bezifferte man das Investitionsvolumen im Sponsoring im Jahr 2012 noch mit ca. 2,8 Milliarden Euro, so wurden allein für den deutschen Sponsoringmarkt 2014 bereits ca. 4,8 Milliarden Euro prognostiziert. Von den Geldern profitieren vor allem der Sport, aber auch kulturelle, kirchliche und soziale Bereiche bzw. Einrichtungen. Für Unternehmen sind mit Sponsoringmaßnahmen in der Regel ein Imagegewinn und eine stärkere Marktpräsenz verbunden.

Kriterium Leistungsaustausch bei der Umsatzsteuer

Grundsätzlich ist der Leistungsaustausch zwischen Unternehmen ein steuerbarer Vorgang. Aber im Bereich des Sponsorings gibt es Ausnahmen. So erfolgt nicht jede Zahlung auf Basis eines steuerbaren Leistungsaustauschs und wäre damit umsatzsteuerpflichtig. Die Besteuerung einer Leistung als Umsatz gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen erbrachter Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Sponsor erhält für seine Leistung als Gegenleistung in der Regel eine Werbeleistung des Begünstigten. Maßgebend für die umsatzsteuerliche Beurteilung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Sponsor und dem Begünstigten.

Umsatzsteuerpflicht oder nicht?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich zuletzt mit Schreiben vom 25.07.2014 zu der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors geäußert. Demnach ist regelmäßig nicht von einer umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn der Empfänger der Zuwendung auf Plakaten, in Broschüren, bei Veranstaltungen, auf der Internetseite oder in anderer Weise lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist. Dabei ist es unerheblich, ob der Name des Sponsors und/oder dessen Logo verwendet werden. Zu beachten ist allerdings: Eine besondere Hervorhebung oder Verlinkung auf die Internetseite des Sponsors kann bereits zu einer steuerbaren Werbeleistung des Zuwendungsempfängers führen. Umgekehrt liegt auch kein steuerbares Leistungsverhältnis vor, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung des Zuwendungsempfängers hinweist. Dagegen ist von einer steuerbaren Leistung des Sponsors dann auszugehen, wenn ihm ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbeaktivitäten zu vermarkten.

Ertragsteuerliche Einordnung von Zuwendungen

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring getätigten Ausgaben können ertragsteuerlich unterschiedlichen Bewertungen unterliegen. Es kann sich um Betriebsausgaben handeln, die in aller Regel voll abzugsfähig sind, oder um Spenden, für die andere Parameter bezüglich der Abzugsfähigkeit gelten. Möglicherweise kann es sich aber auch um sog. „Kosten der Lebensführung“ bzw. bei Kapitalgesellschaften um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln, was dann zwangsläufig zu einer regulären Besteuerung führt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn sich der Sponsor mit der Zahlung durch sein Unternehmen persönliche Aufwendungen erspart, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in einem Golfclub, oder auf „Umwegen“ über eine Sponsoringveranstaltung Mittel für einen guten Zweck einwerben will.

(StBk Stuttgart / Viola C. Didier)


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