• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

26.05.2015

Meldung, Steuerrecht

Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums aktualisiert sämtliche Verwaltungsregelungen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen und stellt klar, dass die bisherigen Grundsätze zur Bewertung von Sachbezügen auch für den Bereich der Arbeitgeberdarlehen gelten.

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Erhält der Arbeitnehmer durch solch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern. Der zur Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens verpflichtete Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach Maßgabe von § 38 Absatz 1 i. V. m. Absatz 4 Satz 3 EStG einzubehalten und abzuführen, sofern er sie nicht nach § 40 Absatz 1 EStG pauschal erhebt oder die Einkommensteuer nicht nach § 37b EStG pauschal erhoben wird.

Ermittlung des Zinsvorteils

Bei Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist der geldwerte Vorteil (Zinsvorteil) zu ermitteln, der vom Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern ist. Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG (z. B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und einer Bewertung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG (z. B. der Bankangestellte erhält von seinem Arbeitgeber ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen mit Ansatz des Rabatt-Freibetrags) zu unterscheiden. Der Arbeitnehmer erlangt keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt. Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch Arbeitgeberdarlehen erhält, sind Sachbezüge. Sie sind als solche zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt.

Weitere Beispiele und Einzelheiten zum Thema finden sich im BMF-Schreiben IV C 5 – S-2334 / 07 / 0009 vom 19.5.2015.

(BMF / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©moovstock/123rf.com


26.04.2024

Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Erstmals führt die EU in einem Umweltgesetz Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein, und das unabhängig vom verwendeten Material.

weiterlesen
Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


25.04.2024

Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, so das BAG.

weiterlesen
Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Meldung

©Eisenhans/fotolia.com


25.04.2024

EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet

Die neuen EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche enthalten verschärfte Überwachungsbestimmungen sowie eine EU-weite Obergrenze von 10.000 € für Barzahlungen.

weiterlesen
EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank