06.04.2021

Meldung, Steuerrecht

Steuerliche Anreize für Gebäudesanierung

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Der Finanzausschuss hat die Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung beschlossen. Diese vollzieht Änderungen bei der direkten Förderung auch für die steuerliche Förderung. Die Verordnung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bei der Gebäudesanierung bis zu 40.000 Euro vor.

Am 01.11.2020 ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in Kraft getreten. Das GEG führt das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem neuen Gesetz zusammen. Zudem hat die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die energetische Gebäudeförderung des Bundes neu aufgesetzt.

Mehrere Programme für die Gebäudesanierung

Die BEG ersetzt ab 2021 die folgenden bestehenden Programme:

  • CO2-Gebäudesanierungsprogramm (EBS-Programme),
  • Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP),
  • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und
  • Heizungsoptimierungsprogramm (HZO).

Bewährte Elemente aus diesen Programmen hat man übernommen, weiterentwickelt und in den neuen Richtlinien zu den drei Teilprogrammen der BEG gebündelt. Die Anreizwirkung für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien verstärkt sich mit der BEG deutlich.

ESanMV bringt steuerliche Förderung

Die erste Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV setzt die Änderungen bei der direkten Förderung nun auch für die steuerliche Förderung um. Um in Bezug auf die förderfähigen Maßnahmen einen Gleichklang der steuerrechtlichen Förderung mit den neu konzipierten Programmen der Gebäudeförderung herzustellen, erfolgt die Anpassung der Mindestanforderungen in der Rechtsverordnung an die grundlegenden Anforderungen der Technischen Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“, Teilprogramm Einzelmaßnahmen. Zudem wird der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Fenstermonteure ausgedehnt. Dies trägt dem Umstand in der Praxis Rechnung, dass bei der Durchführung energetischer Maßnahmen unterschiedliche Fachleute beteiligt sind.

(Dt. Bundestag vom 24.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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