• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen möglich

15.09.2026

Meldung, Steuerrecht

Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen möglich

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass dauerhaft nicht verrechenbare Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bei fehlendem wirtschaftlichem Leistungszuwachs eine niedrigere Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen rechtfertigen können.

Beitrag mit Bild

© nmann77/fotolia.com

Nicht verrechenbare Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können eine niedrigere Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mit Urteil vom 17.07.2025 (2 K 827/23) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger hatte Einnahmen aus Stillhalterprämien im Optionshandel erzielt. Zugleich entstanden ihm Verluste aus sogenannten Deckungsgeschäften, weil er Aktien zur Erfüllung seiner Lieferpflichten erwerben musste. Das Finanzamt behandelte die Prämien als sonstige Einkünfte, ließ einen Ausgleich mit den Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften jedoch nicht zu.

Das FG hielt die gesetzliche Trennung der Geschäfte grundsätzlich für zulässig. Im konkreten Fall führte sie jedoch zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Verluste konnten bis zur mündlichen Verhandlung nicht verrechnet werden. Eine „Besteuerung ohne entsprechenden Zuwachs an Leistungsfähigkeit“ sei mit dem subjektiven Nettoprinzip nicht vereinbar.

Steuer auf Höchstbelastung begrenzt

Das FG ermittelte daher unter Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums eine maximal zumutbare Steuerbelastung und setzte die Einkommensteuer für 2006 und 2007 aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger fest.

Bereits zuvor hatte der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass mögliche unbillige Härten trotz der gesetzlich vorgesehenen getrennten Behandlung der Geschäfte ausgeglichen werden können. Entscheidend war deshalb, ob für die Kläger ein endgültiger steuerlicher Nachteil – ein sogenannter Definitiveffekt – eingetreten war.

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. IX R 27/25 anhängig. Das Verfahren könnte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für vergleichbare Altfälle mit dauerhaft nicht nutzbaren Verlusten erlangen.

 


FG Baden-Württemberg vom 14.09.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


14.10.2026

ESMA legt Prüfungsschwerpunkte 2026 fest

Die ESMA setzt 2026 neue Prüfungsschwerpunkte bei Finanzberichten, Nachhaltigkeitsangaben und der digitalen Berichterstattung.

weiterlesen
ESMA legt Prüfungsschwerpunkte 2026 fest

Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com


14.10.2026

Nachfolgemonitor 2026: Frauenanteil auf Rekordtief

Die Unternehmensnachfolge im deutschen Mittelstand wird durch Demografie, den sinkenden Frauenanteil und erheblichen Modernisierungsbedarf erschwert.

weiterlesen
Nachfolgemonitor 2026: Frauenanteil auf Rekordtief

Meldung

©vizafoto/fotolia.com


13.10.2026

Wirtschaftskrise belastet das Betriebsklima

Wirtschaftliche Unsicherheit belastet Unternehmen und Beschäftigte; eine offene Kommunikation und transparente Führung schaffen Vertrauen.

weiterlesen
Wirtschaftskrise belastet das Betriebsklima
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht