• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuererstattung bei der Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen

13.09.2018

Meldung, Steuerrecht

Steuererstattung bei der Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen

Beitrag mit Bild

©Thomas Reimer/fotolia.com

Die Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen wird zugunsten der Steuerpflichtigen neu berechnet. Die Neuberechnung betrifft alleine in Berlin rund 200.000 Steuerbescheide, berichtet die Senatsverwaltung für Finanzen, Berlin.

Maßgeblich für die Neuberechnung ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 (VI R 75/14) zum Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG). Aufwendungen für Krankheit und Pflege werden von der Finanzverwaltung entsprechend berücksichtigt.

Entlastung für die Steuerpflichtigen

Bei der neuen Berechnung wird nunmehr nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den gesetzlichen Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Steuer-Prozentsatz belastet. Dies führt grundsätzlich zu einer Entlastung für die Steuerpflichtigen.

Welche Steuerbescheide sind betroffen?

Die Grundsätze der Gerichtsentscheidung werden bereits seit Juni 2017 in allen neuen Fällen bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Vor diesem Zeitpunkt bekannt gegebene Steuerbescheide, die bereits mit Blick auf das noch ausstehende Urteil vorläufig ergangen sind, werden nun zugunsten der Betroffenen geändert. Ein besonderer Antrag ist nicht nötig. Die konkrete Höhe der Steuerminderung für die Steuerzahlerinnen und -zahler ist dabei vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Sie kann betragsmäßig in der Regel im zweistelligen bis maximal dreistelligen Euro-Bereich liegen.

(SenFin Berlin, PM vom 12.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


30.07.2026

BFH zur Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen

Ein theoretischer Restwert einer Photovoltaikanlage und spätere Gesetzesänderungen machen eine negative Gewinnprognose nicht automatisch positiv.

weiterlesen
BFH zur Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


30.07.2026

BFH stärkt Vorsteuerabzug bei Projektabbruch

Vorsteuer aus Beratungskosten bleibt abziehbar, wenn der Schadensersatzanspruch auf einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit beruht.

weiterlesen
BFH stärkt Vorsteuerabzug bei Projektabbruch
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht