• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Steuerbefreiung für die Umsätze im Wertpapiergeschäft

28.07.2017

Meldung, Steuerrecht

Steuerbefreiung für die Umsätze im Wertpapiergeschäft

Beitrag mit Bild

©lassedesignen/fotolia.com

Das Bundesfinanzministerium beschäftigt sich in einem aktuellen Scheiben mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Provisionen auf Wertpapierbestände bei Depotüberträgen (Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen).

Die von einer Fondsgesellschaft an Kreditinstitute gezahlten Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen können Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG darstellen. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein Kunde eines Kreditinstituts seinen Depotbestand von einem Kreditinstitut auf ein anderes Kreditinstitut übertragen lässt (sog. Depotübertrag). Nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 14.07.2017 gilt hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Kontinuitäts- und Bestandsprovision in Fällen des Depotübertrags Folgendes:

Hat das aufnehmende Kreditinstitut bei Depotübertrag bereits Wertpapiere einer bestimmten Fondsgesellschaft an den Kunden vertrieben, stellt die gewährte Kontinuitäts-/Bestandsprovision schon bislang gemäß Abschnitt 4.8.8 Abs. 6 Satz 1 UStAE ein Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung dar.

  • Hat das aufnehmende Kreditinstitut bei Depotübertrag noch keinen Vertrieb an den (einzelnen) Kunden getätigt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG in Betracht, wenn
  • die Kontinuitäts-/Bestandsprovision ausschließlich auf der Grundlage der zwischen Emittent und Kreditinstitut abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt wird,
  • neben der Vertriebsleistung keine weitere Leistung zwischen Emittent und Kreditinstitut besteht,
  • der Emittent auch nach Depotüberträgen bezogen auf den gesamten Bestand die gleiche Höhe an Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen an die Kreditinstitute zahlt, mit denen eine Vertriebsvereinbarung besteht und
  • der Zahlung der Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen immer eine zuvor getätigte Vertriebsleistung eines Kreditinstituts vorausgeht.

Das vollständige BMF-Schreiben III C 3 – S-7160-e/ 07 / 10001 vom 14.07.2017 finden Sie in unserer Datenbank Owlit.

(BMF vom 14.07.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©asbe24/fotolia.com


18.04.2024

Diskriminierung von Vätern bei Kindererziehungszeiten?

Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst, ob Väter bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die Rente diskriminiert werden.

weiterlesen
Diskriminierung von Vätern bei Kindererziehungszeiten?

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.04.2024

Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, welche Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG zu stellen sind.

weiterlesen
Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit

Steuerboard

Raphael Baumgartner


18.04.2024

Fondsetablierungskosten: FG Münster bestätigt rückwirkende Anwendung des § 6e EStG

Die steuerliche Behandlung sog. Fondsetablierungskosten entpuppt sich immer mehr als unendliche Geschichte. Mit der Einführung des § 6e EStG im Jahr 2019 sollte die Auffassung der Finanzverwaltung festgeschrieben und alle offenen Fragen und Unklarheiten beseitigt werden, doch davon kann keine Rede sein.

weiterlesen
Fondsetablierungskosten: FG Münster bestätigt rückwirkende Anwendung des § 6e EStG

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank