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15.06.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Schwarzarbeit: Entgelt wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

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Der Betrieb

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell entschieden, dass dann, wenn ein wegen Schwarzarbeit nichtiger Werkvertrag dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Der Kläger beauftragte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis, die der Kläger zahlte. Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 Euro wegen Mängeln der Werkleistung.

Vorsätzliche Vereinbarung der Schwarzarbeit

Der BGH stellte im Urteil vom 11.06.2015 (Az. VII ZR 216/14) klar, dass der Beklagte bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hatte, indem er mit dem Kläger vereinbarte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Die BGH-Richter hatten bereits früher entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13 und vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13).

Keine ungerechtfertigte Bereicherung?

Dem Kläger (Besteller) steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.

(BGH / Viola C. Didier)


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