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17.08.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten als steuerpflichtiger Arbeitslohn

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Der Betrieb

Entschädigungsleistungen eines Dritten für entgangenen Arbeitslohn sind auch dann steuerpflichtig, wenn es noch gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen war.

Das Vorstandsmitglied einer Bank sollte nach einer geplanten Fusion mit einer anderen Bank eine Vorstandsposition im neuen Unternehmen erhalten. Auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen kündigte die Bank ihm jedoch fristlos, sodass er den anvisierten Vorstandsposten nicht übernehmen konnte. Nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war, nahm er die BaFin als Rechtsnachfolgerin des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Grundlage eines Prozessvergleichs leistete diese eine Schadensersatzzahlung für das von ihm notverkaufte Eigenheim sowie für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche.

Kein Erfolg vor dem FG

Das Finanzamt behandelte die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit diese auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Das Vorstandsmitglied vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als „echte“ Schadensersatzleistung nicht steuerbar sei. Das Finanzgericht Münster wies seine Klage mit Urteil vom 30.06.2015 (Az. 13 K 3126/13 E,F) ab. Die Entschädigungszahlungen seien als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, da der Kläger für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstandstätigkeit entschädigt worden sei. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten – der BaFin – geleistet worden ist, ändere daran nichts.

FG widerspricht BFH-Rechtsprechung

Unerheblich sei auch, dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrags, sondern dafür geleistet worden sei, dass ein neuer Vertrag mit der fusionierten Bank gar nicht erst zustande gekommen sei. Die Richter traten damit der neueren Rechtsprechung des BFH entgegen, nach der keine „entgehenden Einnahmen“ i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG vorliegen, wenn sie dafür geleistet werden, dass infolge des schadenstiftenden Ereignisses kein neuer Vertrag abgeschlossen werden kann. Gegen diese Ansicht spreche – so das FG Münster – dass dem Geschädigten auch bei Nichtabschluss eines neuen Anstellungsvertrages Einnahmen „entgehen“. Auf die Frage, ob bereits ein Vertrag abgeschlossen war, der nicht fortgesetzt wird, oder ob es infolge der Schädigung gar nicht erst zum Vertragsabschluss kommt, könne es nicht ankommen, da die Besteuerung ansonsten von Zufälligkeiten abhinge. Im Ergebnis folgt das FG damit einer älteren Rechtsprechung des BFH. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Gericht die Revision BFH zugelassen.

(FG Münster / Viola C. Didier) 


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