Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für Umbaumaßnahmen zur Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist.
Die Kläger sind Eheleute und Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Garten. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom. Auf der Rückseite des Hauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete mit Kräutern und Sträuchern, die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren.
Finanzamt versagt Kostenabzug für Umbaumaßnahmen
Diesen Weg ließen die Kläger in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die Kosten in Höhe von ca. 6.000 Euro machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Maßnahme sei medizinisch notwendig gewesen. Denn auch der Garten gehöre zum existenznotwendigen Wohnbedarf. Das Finanzamt versagte den Abzug. Aufwendungen für den Umbau eines Gartens können nicht berücksichtigt werden, weil dies den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige. Im Klageverfahren beantragten die Kläger hilfsweise, den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil nach § 35a EStG zu berücksichtigen.
Kein Erfolg vor dem Finanzgericht
Mit Urteil vom 15.01.2020 (7 K 2740/18 E) hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Er hat ausgeführt, dass grundsätzlich zwar auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich gehöre. Abzugsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Diese Möglichkeit bestehe im Streitfall aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses. Demgegenüber diene die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen lediglich einer Freizeitaktivität, die nicht den existenznotwendigen Wohnbedarf betreffe.
Dem Hilfsantrag, für 20 % der Lohnkosten die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG zu gewähren, hat der Senat stattgegeben. Er hat ferner die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, NL vom 17.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)