• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Risikoanalyse: Zur Befreiung von der Dokumentationspflicht

06.03.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

Risikoanalyse: Zur Befreiung von der Dokumentationspflicht

Beitrag mit Bild

©Eisenhans/fotolia.com

Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse befreien. Erste Anträge nach § 5 Abs. 4 GwG sind inzwischen eingegangen und werden derzeit bearbeitet. Was es zu beachten gilt, erklärt die WPK.

Die WPK kann auf Antrag von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 GwG befreien, wenn der antragstellende WP/vBP darlegen kann, dass die im Bereich der ausgeübten beruflichen Tätigkeit bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden (§ 5 Abs. 4 GwG). Als Ausnahmegenehmigung wird die Befreiung im Regelfall nur befristet erteilt werden können. Die WPK möchte in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinweisen:

Praxisinterne Dokumentation geeigneter?

WP/vBP sollten prüfen, ob die praxisinterne Dokumentation der Risikoanalyse in den betroffenen einfach gelagerten Konstellationen nicht die weniger aufwendige Lösung darstellt als das Durchlaufen eines Antragsverfahrens nach § 5 Abs. 4 GwG, welches im Regelfall auch nur zu einer befristeten Befreiung führen kann.

Risikoanalyse bleibt aufwändig

Im Übrigen bleibt auch bei einer Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation die Pflicht zur Durchführung und regelmäßigen Aktualisierung der Risikoanalyse bestehen (§ 5 Abs. 1 GwG). Für die WPK als Aufsichtsbehörde muss erkennbar sein, dass der WP/vBP diese Pflicht erfüllt hat. Dies wird der Fall sein, wenn aus der Dokumentation nach § 8 Abs. 1 GwG (risikoangemessene Erfüllung der Sorgfaltspflichten) hervorgeht, dass die bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zutreffend ermittelt und bewertet wurden.

(WPK vom 05.03.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank