Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Im Vergleich zum Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf wenige, zum Teil rein sprachliche Änderungen vor. Als neue Regelung enthält der Regierungsentwurf in § 144 ZPO einen neuen Absatz 3. Danach sollen die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, entsprechend angewendet werden. Dies entspricht der von der BRAK in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf geäußerten Anregung. Die weiteren von der BRAK in ihrer Stellungnahme geäußerten Bedenken sind indes nicht in den Regierungsentwurf eingeflossen.
Nichtzulassungsbeschwerde: So geht es weiter
Nicht mehr enthalten im Regierungsentwurf vom 31.07.2019 ist die noch im Referentenentwurf in §§ 72a, 119a GVG-E vorgesehene Möglichkeit, Land- bzw. Oberlandesgerichten Zivilkammern bzw. -senate für Kommunikations- und Informationstechnologie zu bilden. Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zugeleitet, der innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Die BRAK wird das weitere Gesetzgebungsverfahren begleiten.
Zum Hintergrund
Die aktuelle gesetzliche Regelung, wonach die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen einen Beschwerdewert von mehr als 20 000 Euro erfordert, ist seit dem Jahr 2002 fortlaufend befristet, zuletzt bis zum 31.12.2019. Das Fehlen einer verlässlichen Regelung ist auf Dauer unbefriedigend. Es bedarf daher einer sachgerechten und dauerhaften Regelung für die Nichtzulassungsbeschwerde.
(BRAK, PM vom 14.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)