Die Bundesregierung strebt mit dem von ihr eingebrachten Entwurf zum Jahressteuergesetz 2020 (19/22850) eine Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht an. Dazu gehört unter anderem eine Verlängerung der geltenden Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Diese Regelung wird bis Ende des Jahres 2021 verlängert.
Zu den Änderungen gehört weiterhin, dass EU-weit agierende Unternehmen nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einzeln ihre Steuerpflichten erfüllen müssen. Dies kann in Zukunft allein im Heimatland des Unternehmens über ein Webportal erfolgen, wo die Abrechnung der Mehrwertsteuer zentral für alle Online-Umsätze stattfindet. Steuerbetrug von Händlern aus Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, wird intensiver bekämpft. Geplant ist, dass Betreiber von Online-Marktplätzen fiktiv in die Lieferkette einzubinden sind und damit stärker in die Pflicht genommen werden.
Jahressteuergesetz betrifft auch Vermieter
Auch die Besteuerung von Mieteinnahmen ist Gegenstand des Jahressteuergesetzes. So verbessert sich beispielsweise die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 %. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen. Außerdem gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.
Mehr zu den Neuerungen, die das Jahressteuergesetz 2020 bringt, lesen Sie im Interview mit Steuerberaterin Dr. Katrin Dorn, Möhrle Happ Luther, „JStG 2020: Änderung der Abgabenordnung sorgt für Unmut“.
(Dt. Bundestag, hib vom 01.10.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)