10.08.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Reformabsichten beim AGG

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Nach einer Umfrage der Antidiskriminierungsstelle hat nahezu jeder Dritte in den vergangenen zwei Jahren Diskriminierung erlebt. Seit 2006 hätten sich mehr als 15.000 Menschen an das Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle gewandt.

Seit zehn Jahren gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Nun plädiert die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, für eine AGG-Reform.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist am 18.08.2006 in Kraft getreten. Es soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen. Schwerpunkt ist der Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, daneben sind im AGG aber auch Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr verankert.

Schutzlücken müssen geschlossen werden

Ein unabhängiges Expertenteam habe das AGG nun evaluiert, lautet eine Stellungnahme der Bundesregierung. Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle erklärte, dass Schutzlücken geschlossen werden müssten, damit Menschen wirksamer gegen Diskriminierung vorgehen können. Die Evaluation des AGG habe gezeigt, dass „wir noch einmal an das Gesetz herangehen müssen“, erklärte Lüders. In den nächsten Monaten werde sie das Thema mit dem Gesetzgeber erörtern.

Verlängerung von Fristen verlängern

Das unabhängige Expertenteam formulierte anhand der Evaluation unter anderem den Vorschlag, die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen von zwei auf sechs Monate zu verlängern. Derzeit müssen Menschen, die Diskriminierung erfahren, ihre Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Entschädigung innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen. Die Beratungspraxis zeigt, dass daran viele Betroffene scheitern.

Ausweitung des Klagerechts

Betroffene schrecken davor zurück, als alleinige Kläger ihre Diskriminierungserfahrungen vor Gericht zu schildern und ihre Rechte durchzusetzen. Für einen effektiven Rechtsschutz wäre es daher nach Meinung der Experten sinnvoll, die gesetzliche Stellung und die Befugnisse der Antidiskriminierungsverbände auszuweiten.

Schutz vor sexueller Belästigung und Barrierefreiheit

Sexuelle Belästigung ist nach dem AGG nur am Arbeitsplatz verboten, nicht aber wenn sie zum Beispiel von Vermietern ausgeht oder Kunden in einem Geschäft widerfährt. Der Schutz vor sexueller Belästigung sollte über den Arbeitsplatz hinaus auf alle im AGG genannten Lebensbereiche ausgeweitet werden. Außerdem empfiehlt die Evaluation, im AGG klarzustellen, dass es eine verbotene Diskriminierung darstellt, wenn Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zur Barrierefreiheit versagt werden.

Verbesserung beim Fremdpersonaleinsatz

Bisher gilt das AGG gilt nur bei „klassischer“ Leiharbeit, nicht aber bei vergleichbaren Situationen von Fremdpersonaleinsatz. Immer häufiger wird Fremdpersonal im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen in einem fremden Betrieb eingesetzt. Im Verhältnis zum Betriebsinhaber besteht kein Schutz durch das AGG. Dieser fehlende Schutz betrifft vor allem Menschen im Niedriglohnbereich – in nächster Zeit damit voraussichtlich auch verstärkt Flüchtlinge, die in den Arbeitsmarkt einsteigen.

(Bundesregierung, PM vom 09.08.2016/ Viola C. Didier)


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