04.09.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

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Der Betrieb

Häufige Befristungen in Folge und das über lange Zeiträume hinweg sind an manchen Hochschulen oder Instituten die Regel. Diesen Fehlentwicklungen will die Bundesregierung nun entgegentreten und hat beschlossen, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz zu ändern.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt seit 2007. Er regelt die Bedingungen für befristete Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter während der Qualifizierungsphase. Danach können Nachwuchswissenschaftler bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden. Nach Abschluss der Promotion ist eine weitere Befristung von bis zu sechs Jahre zulässig.

Zukunft für junge Wissenschaftler bisher kaum planbar

An manchen Hochschulen hat es in der Vergangenheit Fehlentwicklungen gegeben. Zu häufige Befristungen in Folge über längere als die gesetzlich möglichen Zeiträume. Für junge Wissenschaftler wie Promovierende oder PostDocs war die nahe berufliche Zukunft kaum planbar. Deshalb sollen unsachgemäße Kurzbefristungen für Wissenschaftler unterbunden werden. Die Befristung soll der angestrebten Qualifizierung angemessen sein. Bildungsministerin Johanna Wanka verwies darauf, dass in den vergangenen zehn Jahren eine Fülle neuer Stellen in der Wissenschaft entstanden sei. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass mehr als die Hälfte der jungen Wissenschaftler bei ihrem ersten Vertrag kürzer als ein Jahr angestellt werden. „Solchen Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis treten wir mit der Reform entgegen, ohne jedoch die in der Wissenschaft erforderliche Flexibilität und Dynamik zu beeinträchtigen. Wir schaffen mehr Planbarkeit und Verlässlichkeit für den wissenschaftlichen Nachwuchs“, sagte Wanka.

Keine sachgrundlosen Befristungen mehr

Mit der Gesetzesänderung wird zugleich unterbunden, dass wissenschaftliche Mitarbeiter, die mit Daueraufgaben beschäftigt sind, keine sachgrundlos befristeten Verträge mehr erhalten. Gemeint sind zum Beispiel Angestellte, Labor- oder Technikmitarbeiter. Sie dürfen dann nur noch auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beschäftigt werden. Wird eine Qualifizierung über Drittmittel finanziert, sollen Wissenschaftliche Mitarbeiter so lange beschäftigt werden, wie die Mittel bewilligt sind. Kürzere Verträge sollen möglich bleiben, wenn es dafür gute Gründe gibt: zum Beispiel wenn Mitarbeiter nach einem befristeten Erstvertrag mit ihrer Publikation, ihrer Doktorarbeit oder ihrem Projekt fast fertig sind.

(Bundesregierung / Viola C. Didier) 


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