06.05.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Reform des Mutterschutzgesetzes

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Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz während und in den Wochen nach der Schwangerschaft zu schützen.

Das Kabinett hat die Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen: Schwangere, frischgebackene Mütter und ihre Kinder sollen besser geschützt werden. Erstmals sollen auch Schülerinnen und Studentinnen einbezogen werden.

Das Mutterschutzgesetz gibt es seit 1952 – und wurde seitdem nur geringfügig geändert. Mit der Reform soll das Gesetz moderner und der heutigen Zeit angepasst werden. Bislang dürfen Arbeitgeber Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten oder Zwillingen verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen. Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten oder auch Akkord- und Fließbandarbeit sind für Schwangere tabu. Zudem gibt es einen weitreichenden Kündigungsschutz. Während des Mutterschutzes wird Mutterschutzgeld gezahlt.

Längere Schutzfristen bei behinderten Kindern und Fehlgeburten

Eine Neuerung sei nun, dass die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes von acht auf zwölf Wochen verlängert werden kann. Der Gesetzgeber habe dabei anerkannt, dass die Geburt für die Mutter in solchen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden sei. Dazu komme der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern. Neu eingeführt werde auch ein Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Woche erlitten haben.

Erstmals Mutterschutz für Schülerinnen und Studentinnen

Der Mutterschutz galt bislang für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für Schülerinnen und Studentinnen hingegen gab es keine einheitlichen Regelungen. Das ändere sich nun, denn erstmals werden auch sie in den Mutterschutz einbezogen.

Der Gesetzentwurf geht nun zur Beratung in den Bundestag. Auch der Bundesrat muss noch zustimmen.

(Bundesregierung, PM vom 04.05.2016 / Viola C. Didier)


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