04.03.2016

Meldung, Steuerrecht

Reform der Familienbesteuerung?

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„Die steuerliche Entlastung durch Familiensplitting entspricht den Entlastungen des Sozialstaates durch die familiäre Unterhalts- und Beistandsgemeinschaft“, so Kirchhoff.

Das Einkommensteuergesetz orientiert sich derzeit vorrangig am Betrieb, weniger an der Familie. Um die Gleichwertigkeit von Erwerbs- und Familienleben zu stärken, sollte ein Familiensplitting das Nettoprinzip verwirklichen und die nicht gestaltungsfähige Familie ähnlich einer Familiengesellschaft belasten, fordert der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof.

Die Einkommensteuer belastet das individuelle Einkommen. Sie ist Personensteuer und bemisst die Steuerlast nach den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen. Soweit das Einkommen in einer Erwerbsgemeinschaft erzielt wurde, wird das gemeinsam erzielte Einkommen auf die Berechtigten aufgeteilt. Das gilt für Personengesellschaften wie auch für Erträge aus Kapitalgesellschaften. Deshalb ist das Familiensplitting schon heute weit verbreitet. Eltern beteiligen ihre Kinder an der Familiengesellschaft. Diese erzielen aufgrund ihrer Beteiligung eigene Einkünfte, können sie um ihre persönlichen Abzugsbeträge mindern und das steuerbare Einkommen zu ihrem Progressionssatz versteuern.

Familiensplitting als gesellschaftspolitisches Instrument

Wer nicht über hinreichendes Kapital, Unternehmermut und gute steuerliche Beratung verfügt, kann solche Gestaltungsoptionen nicht wahrnehmen. Doch die Gleichheit vor dem Gesetz fordert grundsätzlich eine steuerliche Gleichbelastung je nach individueller Finanzkraft und nicht je nach individuellem Steuergeschick. Das hat das Bundesverfassungsgericht jüngst wieder in seiner Entscheidung zur steuerlichen Verschonung des Betriebsvermögens im Erbschaftsteuerrecht betont. Ein Familiensplitting wird ein wichtiges Signal setzen, meint Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof in seinem Fachbeitrag „Familiensplitting: Ein zukunftsweisendes Signal“ in DER BETRIEB Heft Nr. 09 vom 04.03.2016 oder online unter Dokumentennummer DB1191832


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