22.12.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Reform der Betriebsrente kommt

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Die Betriebsrente gibt es hauptsächlich in großen Unternehmen. Mit dem neuen Gesetz sollen Anreize geschaffen werden, damit deutlich mehr Betriebe ihren Beschäftigten eine Altersvorsorge anbieten.

Das Bundeskabinett hat gestern, am 21.12.2016, den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg.

Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen. Für die Sozialpartner werden die Hürden für branchenweite bAV-Modelle gesenkt, was neue Anreize zur größeren Einbeziehung von Beschäftigten setzt. Durch die erstmalige Gewährung von Freibeträgen bleiben Betriebs-, Riester- und sonstige freiwillige Zusatzrenten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung teilweise anrechnungsfrei. Die Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

1. Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

a) Neuregelungen im Arbeitsrecht

Im Betriebsrentengesetz soll den Sozialpartnern ermöglicht werden, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen so genannte reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. In diesem Fall werden auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen. Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage spezifischer neuer Aufsichtsvorschriften überwacht.

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. Daneben soll im Betriebsrentengesetz die rechtssichere Ausgestaltung von tariflichen Modellen der automatischen Entgeltumwandlung verankert werden („Opting-Out“- bzw. „Optionsmodelle“).

b) Verbesserung der Rahmenbedingungen im Sozialrecht

Im Sozialrecht sollen neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt werden. In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge bleiben freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 Euro anrechnungsfrei.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten künftig genauso behandelt wie zertifizierte Riester-Verträge; sie bleiben also in der Verrentungsphase beitragsfrei. Außerdem soll die Rolle der Deutschen Rentenversicherung als neutrale Informationsquelle auch für die betriebliche Altersversorgung ausgebaut werden.

c) Optimierung der steuerlichen Förderung

Für Geringverdiener soll ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Der Förderbetrag beträgt 30% und wird an den Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt. Der Förderbetrag richtet sich an Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.000 Euro pro Monat. Für Beiträge von mindestens 240 bis 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.

d) Zusammenfassung, Erhöhung, Flexibilisierung und Vereinfachung des steuerfreien bAV-Dotierungsrahmens

Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen soll zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht werden. Dieser beträgt 8% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (RV-BBG). Die 20% Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8% der RV-BBG angerechnet.

2. Stärkung der Riesterrente

Zusätzlich zu den zuvor genannten Maßnahmen werden Verbesserungen im Bereich der Riester-Rente auf den Weg gebracht. Die jährliche Grundzulage wird von gegenwärtig 154 Euro auf 165 Euro angehoben. Es gibt Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten.

(BMAS und BMF vom 21.12.2016/ Viola C. Didier)


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