Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vorgelegt. Ziel ist es, für Straftaten, die aus einem Unternehmen heraus begangen wurden, angemessene Sanktionen durch ein neues Unternehmensstrafrecht zu schaffen.
Die Schaffung eines Unternehmensstrafrechts wird seit Langem kontrovers diskutiert; die Regierungsparteien haben sie sich in ihrem Koalitionsvertrag 2018 zum Ziel gesetzt. Bereits im August 2019 hatte das BMJV einen ersten Entwurf erarbeitet. Immerhin hat man jetzt die Verbandsauflösung aus dem Katalog der Sanktionen gestrichen.
Wozu braucht man ein Unternehmensstrafrecht?
Bisher können Straftaten, die aus einem Unternehmen heraus begangen wurden, lediglich mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet werden. Eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität ist damit nicht möglich. Die Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro gilt unabhängig von der Verbandsgröße; sie lässt insbesondere gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteiligt damit kleinere und mittelständische Unternehmen. Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlen ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance.
Uneinheitliche und unzureichende Ahndung
Das geltende Recht legt die Verfolgung auch schwerster Unternehmenskriminalität zudem allein in das Ermessen der zuständigen Behörden, was zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geführt hat. Verbandstaten deutscher Unternehmen im Ausland sind vielfach nicht verfolgbar. Das für bloßes Verwaltungsunrecht konzipierte OWiG und sein Verfahrensrecht sind insgesamt keine zeitgemäße Grundlage mehr für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Unternehmensverhaltens.
Anreize für mehr Compliance
Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären. Erstmals gibt es verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister.
(BMJV vom 22.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)