27.08.2020

Meldung, Steuerrecht

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020

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Das Jahressteuergesetz 2020 wird sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich einige Neuerungen mit Breitenwirkung bringen. Der DStV hat sich zum Referentenentwurf des Gesetzes positioniert. Er fordert Nachbesserungen. Gut gemeinte Änderungen zur Betrugsbekämpfung dürften beispielsweise über das Ziel hinausschießen.

Der Investitionsabzugsbetrag für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Zinspflichten bei rückwirkenden Rechnungsberichtigungen und Strafen für eine verspätet gezahlte Umsatzsteuer sind nur drei Beispiele, die der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 aufgreift. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme angeregt, den Entwurf partiell zu überarbeiten.

Jahressteuergesetz 2020: Neuerungen beim Investitionsabzugsbetrag

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 sieht vor, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags deutlich flexibler zu gestalten. Waren bislang nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition sowie im Folgejahr zu mindestens 90 % im Betrieb genutzt werden, soll die Begünstigung künftig bereits ab einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % greifen. Zugleich werden die Investitionsabzugsbeträge angehoben, sodass künftig bis zu 50 % der Investitionskosten gewinnmindernd abgezogen werden können. Der DStV begrüßt diese Maßnahmen ausdrücklich.

Darüber hinaus sollen die geltenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen abgeschafft werden. Künftig soll eine für alle Branchen und von der Einkunftsart unabhängige einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 125.000 Euro gelten. Der DStV fordert hingegen seit langem eine Erhöhung der geltenden Schwellenwerte. Sofern die im Referentenentwurf angedachte Einführung einer einheitlichen Gewinngrenze verwirklicht wird, sollte diese daher zumindest auf 200.000 Euro festgesetzt werden.

Einschränkung für Personengesellschaften

Unplausibel erscheint die im Entwurf geplante Einschränkung zur Nutzung des Investitionsabzugsbetrags für Personengesellschaften. Demnach soll die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen künftig nur noch in dem Vermögensbereich zulässig sein, in dem der Abzug erfolgt ist. Da sowohl das Gesamthands- als auch das Sonderbetriebsvermögen zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zählen, kann es aus Sicht des DStV aus rechtssystematischen Gründen nicht entscheidend sein, in welchem Bereich die Investition schließlich erfolgt. Maßgeblich – so der BFH – ist es doch, dass „…das durch den Investitionsabzugsbetrag begünstigte Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft [wird] und dem (einheitlichen) Betrieb der Gesellschaft [dient].“ Der DStV sieht an dieser Stelle daher keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Sanktionierung von verspäteten Umsatzsteuervorauszahlungen

Ordnungswidrig soll ein Steuerpflichtiger nach dem Umsatzsteuerrecht künftig handeln, wenn er entgegen der gesetzlich vorgegebenen Fälligkeitszeitpunkte eine Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet (§ 26a Abs. 2 UStG-E). Diese Handlungen sollen mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden können.

Die neue Ordnungswidrigkeit soll den geltenden § 26b UStG ersetzen und die Praxisprobleme bei dessen Durchsetzung lösen. Nach § 26b UStG kann (nur) die nicht oder nicht vollständige Entrichtung der in einer Rechnung im Sinne von § 14 UStG ausgewiesenen Umsatzsteuer zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt geahndet werden. Die Vorschrift zielt auf die Ahndung von sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäften ab.

Der DStV befürwortet das Engagement des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung zur Bekämpfung von sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäften. Die Ausgestaltung der geplanten Ordnungswidrigkeit sieht der DStV allerdings kritisch. Sie wird weitaus mehr Fälle in der Praxis als nur Karussellgeschäfte umfassen – so etwa eine verspätete Umsatzsteuervorauszahlung. Die Angemessenheit der Erweiterung der Ordnungswidrigkeit erscheint damit fraglich.

Zinsnachteile bei rückwirkenden Rechnungsberichtigungen

Rechnungsberichtigungen sollen nach dem Referentenentwurf kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO darstellen. Daraus können sich Zinsnachteile für den Steuerpflichtigen ergeben, wenn er aus einer zunächst unvollständigen Rechnung bereits die Vorsteuer gezogen hat und diese erst später berichtigt wird. Für den Gesetzgeber hat diese Änderung mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung lediglich klarstellenden Charakter. Der DStV ist von der Argumentation nicht überzeugt. Solange nach nationalem Verständnis die ordnungsgemäße Rechnung als materielles Tatbestandsmerkmal für den Vorsteuerabzug gilt, sollte eine rückwirkende Rechnungsberichtigung auch als rückwirkendes Ereignis anerkannt werden.

(DStV vom 21.08.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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