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13.07.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

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Maßgeblich im entschiedenen Fall war, dass die Vertragsarbeitgeberin die gesetzliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage beschäftigt, ob zwischen einem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist.

Besitzt ein Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche die Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher nach geltendem Recht auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung). Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.7.2016 (Az. 9 AZR 352/15) klargestellt.

Werkverträge wurden zum Streitpunkt

In dem entschiedenen Streitfall war eine technische Zeichnerin bei der Beklagten, einem Automobilunternehmen, seit dem Jahr 2004 bis zum 31. Dezember 2013 tätig. Grundlage ihrer Tätigkeit waren zwischen der Beklagten und der Vertragsarbeitgeberin der Zeichnerin als Werkverträge bezeichnete Vereinbarungen. Die Vertragsarbeitgeberin verfügte über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Zeichnerin war der Ansicht, ihre Vertragsarbeitgeberin und die Beklagte hätten nur Scheinwerkverträge geschlossen, um die Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Die Beklagte könne sich deshalb nicht auf die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung berufen.

Scheinwerkvertrag begründet kein Arbeitsverhältnis

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Zwischen der Beklagten und der Klägerin ist auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, wenn die Klägerin auf der Grundlage eines Scheinwerkvertrags als Leiharbeitnehmerin der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen worden wäre. Maßgeblich ist, dass die Vertragsarbeitgeberin der Klägerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat für eine solche nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.

(BAG, PM 35 vom 12.7.2016/ Viola C. Didier)


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