13.11.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Rechtsanwälte als Kreditdienstleister?

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Im Richtlinienvorschlag der EU-Kommission über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten (COM(2018) 135) ist der „Kreditdienstleister“ so weit definiert, dass darunter auch anwaltliche Rechtsdienstleistungen in einem nennenswerten Kernbereich fallen. Dies betrifft die Forderungstitulierung und den Forderungseinzug.

Durch den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten werden „Kreditdienstleister“ einer Zulassungs- und Registrierungspflicht unterworfen. Was ein „Kreditdienstleister“ ist, wird durch Art. 3 Nr. 8 RL-E definiert. Nach Ansicht des DAV gibt es auf Grund der Definition eine Schnittstelle mit der anwaltlichen Tätigkeit.

Welche Fälle sind gemeint?

Ein Beispiel soll die Problematik besser verdeutlichen: Der Rechtsanwalt betreibt nach der Fälligstellung des Darlehens die Beitreibung der Forderung für das Kreditinstitut, sei es auf Grundlage eines bereits vorhandenen Titels oder unter Erzeugung eines solchen. Nach dem Verständnis des DAV macht der Rechtsanwalt die Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens geltend und vereinnahmt ggf. über ein Rechtsanwaltsanderkonto entsprechende Zahlungen des Schuldners, bspw. im Rahmen einer Zahlungsvereinbarung. Dieser typologische Sachverhalt anwaltlicher Rechtsdienstleistungen ist unter den Begriff des Art. 3 Nr. 8 lit. d) RL-E subsumierbar. Die Rechtsanwaltschaft unterliegt jedoch bereits einer Zulassungspflicht und erbringt für das Kreditinstitut Rechtsdienstleistungen, zu denen auch das Forderungsinkasso zählt. Es bedarf nach Ansicht des DAV keiner weiteren Zulassung als Rechtsfolge der Subsumtion unter den Begriff des „Kreditdienstleisters“.

DAV für Bereichsausnahme

Der DAV setzt sich daher für eine ausdrückliche Bereichsausnahme für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein. Außerdem sollten die neuen Regelungen zum AECE-Verfahren („Vereinbarung zur beschleunigten Sicherheitenverwertung durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung“) eine zeitliche Vollzugsbremse von längstens drei Monaten vorsehen, wenn es ernsthafte Sanierungsbemühungen gibt. In dem federführend zuständigen Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europäischen Parlaments steht die Veröffentlichung des Berichtsentwurfes der Co-Berichterstatter Esther de Lange (EVP) und Roberto Gualtieri (S&D) kurz bevor. Über den Berichtsentwurf soll am 03.12.2018 abgestimmt werden.

(DAV, Europa im Überblick vom 09.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


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