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16.07.2015

Meldung, Steuerrecht

„Räuberischer Aktionär“ muss Einkommen- und Umsatzsteuer zahlen

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Der Betrieb

Die Zahlung einer Aktiengesellschaft an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung unterliegt der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer, entschied das Finanzgericht Köln.

Ein Räuberischer Aktionär ließ sich von drei Aktiengesellschaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen fünfstellige Beträge zahlen. Unter einem Räuberischen Aktionär versteht man einen Aktionär, der aktienrechtliche Anfechtungsklagen anstrengt und dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich stört, um anschließend die Klage gegen eine erhebliche finanzielle Abfindung zurückzunehmen.

Finanzamt verlangt Einkommen- und Umsatzsteuer

In diesem Fall behandelte das Finanzamt die von den Aktiengesellschaften gezahlten Beträge an den Aktionär als einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte und klassifizierte sie darüber hinaus als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen. Hiergegen wandte sich der Aktionär: Es handele sich um steuerfreie Schadensersatzzahlungen, die von den Aktiengesellschaften für den Verlust seiner Rechte aus den Aktien gezahlt worden seien.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Dem folgte das Finanzgericht im Urteil vom 11.06.2015 (Az. 13 K 3023/13) nicht und beurteilte sämtliche Zahlungen als einkommen- und umsatzsteuerpflichtig. Zum einen stehe der Annahme von steuerfreiem Schadensersatz bereits der Umstand entgegen, dass der minimale Aktienbestand mit einem Marktwert zwischen 10 und 500 Euro nicht zu einem fünfstelligen Schadensersatz führen könne. Zum anderen ließen die vertraglichen Vereinbarungen nicht erkennen, dass hierdurch ein dem Kläger entstandener Wertverlust ausgeglichen werden sollte. Vielmehr beruhten die Zahlungen auf der „erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten“. Der Kläger handele auch insoweit als Unternehmer, da er sich den Verzicht auf Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen seit Jahren bezahlen lasse und folglich mit Wiederholungsabsicht handele.

(FG Köln / Viola C. Didier)


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