• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • OLG-Urteil zu nachgeholtem Gesellschafterbeschluss

20.11.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

OLG-Urteil zu nachgeholtem Gesellschafterbeschluss

Beitrag mit Bild

©stockWERK/fotolia.com

Das OLG Hamm hat einen Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, nachdem ein vom Landgericht als fehlend gerügter Gesellschafterbeschluss des klagenden Immobilienfonds nachgeholt worden war, durch den der Komplementär zur Klageerhebung gegen die beklagte Versicherung als Mitgesellschafterin des Immobilienfonds ermächtigt worden war.

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit der Zulässigkeit einer Klage eines geschlossenen Immobilienfonds auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für Schäden infolge einer angeblich von der beklagten Versicherung initiierten, maßgeblich gesteuerten und finanzierten Rufmord- und Desinformationskampagne gegen den Immobilienfonds, seinen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und Dritte befasst (Urteil vom 19.11.2018 – 8 U 41/18).

Keine Prozessfähigkeit vor dem LG

Das Landgericht Dortmund hatte die Klage des Immobilienfonds noch als unzulässig abgewiesen. Dabei hatte es die Auffassung vertreten, dass es dem klagenden Immobilienfonds an der Prozessfähigkeit für die Erhebung der streitgegenständlichen Klage fehle. Der als Kommanditgesellschaft organisierte Immobilienfonds sei durch den Komplementär nicht wirksam vertreten gewesen. Denn ein förmlicher Gesellschafterbeschluss, durch den dieser zur Klageerhebung gegen die Mitgesellschafterin ermächtigt worden wäre, fehlte. Er wäre aber erforderlich gewesen, weil es sich um ein „außergewöhnliches Geschäft“ bei einer solchen Klageerhebung handele.

Zulässigkeit durch nachgeholten Gesellschafterbeschluss

Das OLG Hamm hat die Rechtsauffassung des Landgerichts im Ergebnis zwar bestätigt. Trotzdem hat es das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Nach dem Urteil des Landgerichts hatte nämlich der Immobilienfonds den als fehlend gerügten Gesellschafterbeschluss am 07.05.2018 nachgeholt, so dass die Klage jetzt zulässig ist. In diesem Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit eine Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht vor. Mit der Frage, ob der klagende Immobilienfonds eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festgestellt verlangen kann, musste sich das OLG daher nicht befassen.

(OLG Hamm, PM vom 19.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

nito500/123rf.com


26.04.2024

Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Künftig müssen Hersteller von Waren, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, ihre Produkte vom EU-Binnenmarkt nehmen und sie spenden, recyceln oder zerstören.

weiterlesen
Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Meldung

©moovstock/123rf.com


26.04.2024

Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Erstmals führt die EU in einem Umweltgesetz Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein, und das unabhängig vom verwendeten Material.

weiterlesen
Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


25.04.2024

Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, so das BAG.

weiterlesen
Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank