05.02.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

OLG Hamm zum Handel mit Krypto-Währungen

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Gegen eine Gesellschaft, die Zahlungsdienste ohne die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erforderliche Erlaubnis ausgeführt haben soll und gegen deren Geschäftsführerin deswegen ein begründeter Straftatverdacht besteht, kann ein beachtlicher Vermögensarrest verhängt werden, zeigt ein Urteil des OLG Hamm.

Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft. Der Beschuldigten wird zur Last gelegt, mit der Gesellschaft nach dem ZAG erlaubnispflichtige Zahlungen ohne die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgeführt und sich damit gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG strafbar gemacht zu haben.

Handel mit Kryptowährung „OneCoin“

Als Geschäftsführerin der Gesellschaft soll sie im Auftrag eines Unternehmens, welches die Kryptowährung „OneCoin“ vertreibt, Kaufpreiszahlungen von Kunden des Unternehmens auf Konten der Gesellschaft vereinnahmt und – aufgrund einer Absprache mit dem Unternehmen – unverzüglich auf andere, zum Teil außereuropäische Unternehmenskonten weitergeleitet haben. Für diese Dienstleistung soll die Gesellschaft eine Provision in Höhe von 1  % der weitergeleiteten Zahlungen erhalten haben. In der Zeit von Dezember 2015 bis August 2016 sollen auf diese Weise über 350 Millionen Euro Kundengelder transferiert worden sein, aus denen der beschwerdeführenden Gesellschaft jedenfalls knapp 3 Mio. Euro Provisionszahlungen zugeflossen sein sollen.

Verdacht eines ZAG-Verstoßes rechtfertigt Arrest über 3 Mio. Euro

Aufgrund der vorstehend beschriebenen Verdachtsmomente hat das Amtsgericht Münster einen dinglichen Arrest in Höhe von knapp 3 Mio. Euro in das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft angeordnet. Die Gesellschaft habe, so das Amtsgericht, im Falle einer Verurteilung der Beschuldigten voraussichtlich Wertersatz in dieser Höhe für die erlangten Vermögensvorteile aus den – mangels Erlaubnis – verbotenen Geschäften zu leisten. Auf die Beschwerde der Gesellschaft hat das Landgericht Münster die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Münster bestätigt. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Münster hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm als unbegründet verworfen. Die Arrestanordnung sei gerechtfertigt, so der Senat im Beschluss vom 04.01.2018 (4 Ws 196/17 und 197/17).

Fehlende Erlaubnis der BaFin

Nach dem aktuell geltenden Verfahrensrecht genüge bereits die begründete Annahme dafür, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorlägen, um den nunmehr als „Vermögensarrest“ bezeichneten dinglichen Arrest anzuordnen. Ungeachtet dessen gebe es im vorliegenden Fall auch dringende Gründe für die Annahme, dass die beschlagnahmten Gelder als Wertersatz der Einziehung unterliegen könnten. Die Voraussetzungen hierfür hätten die Vorinstanzen zutreffend bejaht. Die beschwerdeführende Gesellschaft, für welche die Beschuldigte als Geschäftsführerin gehandelt habe, sei als Zahlungsdienstleisterin im Sinne des ZAG tätig geworden. Insoweit genüge, dass sie Bar- und Buchgeld auf ihren Konten entgegengenommen und anschließend auf Konten des sie beauftragenden Unternehmens, der Verkäuferin der Kryptowährung, weitergeleitet habe. Eine Erlaubnis der BaFin für diese Transaktionsgeschäfte habe zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen. Unerheblich sei insoweit, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zwischenzeitlich einen Zulassungsantrag als Zahlungsdienstleister gestellt habe.

Weitere Beschwerde vor Gericht

Ausgehend von dieser Rechtslage hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.01.2018 die weitere Beschwerde einer Gesellschaft aus Greven gegen die Entscheidung des Landgerichts Münster als zunächst zuständiges, erstes Beschwerdegericht (Beschluss des Landgerichts Münster vom 30.05.2017, 7 Qs 12/17 LG Münster) verworfen. Damit hat auch der erstinstanzliche Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 06.01.2017 (23 Gs 6118/16 AG Münster) Bestand.

(OLG Hamm, PM vom 02.02.2018 / Viola C. Didier)


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