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04.05.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Nur eine Sperrzeit bei Nichtbewerbung auf drei unterbreitete Arbeitsangebote

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Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Der Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch in Sachsen ausgeübt hatte, erhielt von der Bundesagentur für Arbeit am 29.11.2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Beklagte am 30.11.2011 per Post. Am 16.01.2012 teilte der Kläger mit, sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Mit drei Bescheiden stellte die Arbeitsagentur den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest.

Einheitlicher Lebenssachverhalt

Das Bundessozialgericht führte im Urteil vom 03.05.2018 (B 11 AL 2/17 R) aus, dass bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen ist. Bewirbt sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, muss dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versicherungswidriges Verhalten darf jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden.

(BSG, PM vom 03.05.2018 / Viola C. Didier)


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