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11.02.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers

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©Bits and Splits/fotolia.com

Die EU-Abschlussprüferverordnung hat zahlreiche Auslegungs- und Zweifelsfragen bei der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer hervorgebracht. Das IDW-Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers greift diese Fragen auf und gibt Anwendungshinweise für Aufsichtsräte bzw. Prüfungsausschüsse und Abschlussprüfer.

Nach der Veröffentlichung des IDW-Positionspapiers in der fünften Fassung (Stand: 21.10.2019) hat sich die APAS im Rahmen der Verlautbarung Nr. 8 vom 13.12.2019 ebenfalls zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO (sog. Blacklist) geäußert. Die IDW-Fachgremien haben die Verlautbarung der APAS vor dem Hintergrund der im Positionspapier geäußerten IDW-Auffassung erörtert und eine diesbezügliche Ergänzung des Positionspapiers vorgenommen.

Ergänzung des Positionspapiers zu Nichtprüfungsleistungen

Die Ergänzungen betreffen Abschnitt 2.4.3. des Positionspapiers zu den Konsequenzen bei einem vor Testaterteilung erkannten Verstoß gegen die Blacklist und dienen dazu, den Nutzer des Papiers auf die Auffassung der APAS hinzuweisen. Dies betrifft insbesondere die Konsequenzen für die Beurteilung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und ggf. für die Berichterstattung im Bestätigungsvermerk.

Das ergänzte IDW-Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers und die anderen IDW-Positionspapiere zur EU-Regulierung der Abschlussprüfung finden Sie hier.

(IDW vom 07.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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