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18.06.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Neufassung von IDW PS 201 und Anpassung von IDW PS 860 und IDW PS 951

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©tadamichi/fotolia.com

Der HFA des IDW hat den IDW PS 201 „Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung“ verabschiedet. Zudem wurden die IDW-Verlautbarungen IDW PS 860 und IDW PS 951 n.F. (03.2021) an die ISA [DE] angepasst.

Der neu gefasste Prüfungsstandard IDW PS 201 flankiert die in ISA [DE] 200 beschriebenen Grundsätze. In IDW PS 201 n.F. werden die bei einer der Berufsauffassung entsprechenden Abschlussprüfung von Wirtschaftsprüfern zu beachtenden Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze dargelegt. Unter anderem wird der Verbindlichkeitscharakter der verschiedenen IDW-Verlautbarungen beschrieben.

Das ist neu an IDW PS 201

Die in der bisherigen Fassung des IDW PS 201 enthaltenen Grundsätze wurden weitgehend übernommen. Materielle Änderungen ergeben sich vor allem in IDW PS 201 n.F. durch eine Konkretisierung der Bedeutung von höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Interpretation der deutschen Rechnungslegungsgrundsätze sowie durch Postulierung des Erfordernisses einer Dokumentation in den Arbeitspapieren des Abschlussprüfers oder im Prüfungsbericht in Fällen der Tolerierung einer Abweichung von bestimmten rechnungslegungsbezogenen Verlautbarungen des IDW, wenn die Abweichung auf höchstrichterliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsprechung zurückgeht.

Der neu gefasste Prüfungsstandard ist spätestens anzuwenden bei der Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden.

IDW PS 860 und IDW PS 951 n.F.

Die beiden Verlautbarungen IDW Prüfungsstandard: IT-Prüfung außerhalb der Abschlussprüfung (IDW PS 860) und IDW Prüfungsstandard: Die Prüfung des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen (IDW PS 951 n.F. [03.2021]) enthalten ausschließlich redaktionelle Änderungen zur Anpassung an die neuen, vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Überarbeitung ist nicht erfolgt.

(IDW vom 17.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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