14.09.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Neue Regelungen für die „Blaue Karte EU“

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben ihre Zustimmung zur Überarbeitung der Richtlinie über die Blaue Karte EU gegeben, um die Beschäftigung von hoch qualifizierten Drittstaatsangehörigen in Europa zu erleichtern.

Beitrag mit Bild

©alphaspirit/fotolia.com

Im Mai 2021 einigten sich die Verhandlungsführer des Parlaments und des Rates auf eine Überarbeitung der Richtlinie über die Blaue Karte EU aus dem Jahr 2009, um es Arbeitgebern in den EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern, Drittstaatsangehörige einzustellen. Dabei handelt es sich um die einzige Gesetzesänderung auf EU-Ebene im Bereich der legalen Arbeitskräftemigration in den letzten Jahren. Der ursprüngliche Vorschlag kam 2016 von der Kommission.

Erhebliche Auswirkungen auf die Erwerbsbevölkerung

Die überarbeitete Richtlinie über die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt sieht flexiblere Kriterien vor, darunter eine niedrigere Schwelle für das Mindestgehalt, das Antragsteller verdienen müssen, um eine Blaue Karte zu erhalten. Außerdem werden die Rechte der Begünstigten durch vereinfachte Mobilität innerhalb der EU und schnellere Verfahren zur Familienzusammenführung erweitert.

Da die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in der EU voraussichtlich von 333 Millionen im Jahr 2016 auf 292 Millionen im Jahr 2070 sinken wird, werden die neuen Regelungen erhebliche Auswirkungen auf die Erwerbsbevölkerung in der Union haben.

Arbeitsvertragsdauer von sechs Monaten genügt

Nach der Überarbeitung des Systems der Blauen Karte ist es ausreichend, wenn Antragsteller einen gültigen Arbeitsvertrag mit einer Mindestdauer von sechs Monaten vorlegen würden anstatt der derzeitigen zwölf Monate. Damit die Blaue Karte für mehr Menschen zugänglich ist, wird die Gehaltsschwelle auf einen Wert gesenkt, der dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt oder höchstens dem 1,6-Fachen davon entspricht.

Die Inhaber der Blauen Karte müssen ein Jahr lang in dem Land arbeiten, in dem sie sich zuerst niedergelassen haben. Danach können sie leichter von einem Mitgliedstaat in einen anderen ziehen. Ihre Familie wird sie begleiten können.

Höhere Attraktivität der Blauen Karte EU

Zudem können Flüchtlinge und Asylsuchende, die sich derzeit in der EU aufhalten, in den anderen Mitgliedstaaten eine Blaue Karte beantragen. Gemäß der bisher gültigen Regelung können sie dies nur in dem Land, in denen ihnen Schutz gewährt wurde.

Durch die Senkung der Zulassungskriterien und die Stärkung der Rechte der Inhaber und ihrer Familien hofft das Parlament, die Attraktivität der Blauen Karte EU zu erhöhen. Mit der Blauen Karte erhalten hoch qualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten das Recht, in jedem EU-Land mit Ausnahme von Dänemark und Irland zu leben und zu arbeiten.


EU-Parlament vom 13.09.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


25.04.2024

Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, so das BAG.

weiterlesen
Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Meldung

©Eisenhans/fotolia.com


25.04.2024

EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet

Die neuen EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche enthalten verschärfte Überwachungsbestimmungen sowie eine EU-weite Obergrenze von 10.000 € für Barzahlungen.

weiterlesen
EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet

Meldung

©Butch/fotolia.com


24.04.2024

Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Im Steuerrecht wird bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren als im Sozialversicherungsrecht und so kann eine verspätete Pauschalversteuerung zum Problem werden.

weiterlesen
Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank