21.12.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neue Regeln für Wertpapierfirmen

Beitrag mit Bild

Neue Regeln für Wertpapierfirmen sollen die Kapitalmärkte effizienter machen und die Aufsicht verbessern.

Die Europäische Kommission hat zwei überarbeitete Rechtsvorschriften vorgeschlagen, die kleineren Wertpapierfirmen das Leben erleichtern und die größten systemrelevanten Firmen den gleichen Regeln unterwerfen wie europäische Banken.

Wertpapierfirmen und deren Dienstleistungen sind wichtig für eine gut funktionierende Kapitalmarktunion. Neben Banken sind an den EU-Kapitalmärkten mehrere tausend kleine und große Wertpapierfirmen tätig, die ihre Kunden beraten, Unternehmen bei der Erschließung der Kapitalmärkte helfen, Vermögen verwalten und Marktliquidität bereitstellen und dadurch EU-weite Investitionen erleichtern. Den neuen Vorschlägen zufolge fiele die überwiegende Mehrheit der Wertpapierfirmen in der EU künftig nicht mehr unter die ursprünglich für Banken bestimmten Vorschriften. Dies würde ihren Bürokratieaufwand verringern, den Wettbewerb steigern und die Investitionsströme verstärken, ohne dabei die Finanzstabilität zu gefährden, was den Prioritäten der Kapitalmarktunion entspricht. Zugleich würden die größten, systemrelevantesten Wertpapierfirmen den gleichen Vorschriften unterliegen wie Banken.

Zentrale Elemente des Vorschlags

Wertpapierfirmen tragen wesentlich zur Erleichterung EU-weiter Ersparnis- und Investitionsflüsse bei. Sie erbringen eine Reihe von Dienstleistungen, die Anlegern Zugang zu Wertpapier- und Derivatemärkten verschaffen. Zu diesen Dienstleistungen zählen die Anlageberatung, das Portfoliomanagement, die Ausführung von Aufträgen für Kunden, der Handel mit Finanzinstrumenten und die Unterstützung von Unternehmen bei der Aufnahme von Mitteln an den Kapitalmärkten. Der Vorschlag umfasst

  • neue und einfachere Aufsichtsregeln für die überwiegende Mehrheit der nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen, ohne die Finanzstabilität zu gefährden, und
  • geänderte Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass große systemrelevante Wertpapierfirmen mit bankenähnlichen Tätigkeiten und Risiken wie Banken reguliert und beaufsichtigt werden. Solche systemrelevanten Wertpapierfirmen würden folglich im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus von der Europäischen Zentralbank in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Zwischen den großen systemrelevanten Finanzinstituten wird dies gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten.

Den neuen Vorschriften zufolge würden die nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen in zwei Gruppen unterteilt. Für die kleinsten Wertpapierfirmen mit dem niedrigsten Risikoprofil sollen die Eigenkapitalanforderungen auf einfachere Weise festgesetzt werden. Für größere Firmen soll eine neue, auf das Geschäftsmodell abstellende Art der Risikomessung eingeführt werden. Bei Firmen, die mit Finanzinstrumenten handeln, sollen diese Vorschriften mit einer vereinfachten Fassung der bestehenden Vorschriften kombiniert werden.

Systemrelevante Wertpapierfirmen als Kreditinstitute

Systemrelevante Wertpapierfirmen mit bestimmten bankenähnlichen Tätigkeiten (z. B. Zeichnung und Handel auf eigene Rechnung) und Vermögenswerten von mehr als 30 Mrd. Euro sollen dem Vorschlag zufolge als Kreditinstitute eingestuft werden und folglich der gleichen Behandlung unterliegen wie Banken. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden angekündigt, würde dies unter anderem bedeuten, dass ihre Tätigkeiten in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus der direkten Aufsicht durch die EZB unterlägen.

(EU-Kommission vom 20.12.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nialowwa/123rf.com


19.03.2024

Fast jeder fünfte Arbeitnehmer hat innerlich gekündigt

Der negative Trend setzt sich fort: über 7,3 Millionen Beschäftigte in Deutschland haben bereits innerlich gekündigt, zeigt eine neue Studie.

weiterlesen
Fast jeder fünfte Arbeitnehmer hat innerlich gekündigt

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


19.03.2024

Neues Urteil zur doppelten Haushaltsführung

Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit nur eine Stunde, ist die doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen.

weiterlesen
Neues Urteil zur doppelten Haushaltsführung

Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank