13.05.2019

Meldung, Steuerrecht

Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen

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Das FG Düsseldorf hat zu der Abfrage personenbezogener Daten für die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen Stellung genommen. Demnach darf die Zollverwaltung die persönliche Steuer-ID sowie das für die persönliche Besteuerung zuständige Finanzamt der Leiterin bzw. des Leiters der Zollabteilung bei dem betroffenen Unternehmen abfragen.

Mit dem am 01.05.2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex wurden die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst. Die Zollverwaltung führt für sämtliche vor dem 01.05.2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen eine Neubewertung durch. Geprüft wird dabei, ob die erteilten Bewilligungen den Bewilligungskriterien des Unionszollkodex entsprechen.

Unternehmen verweigerte Auskunft

Eine Inhaberin zollrechtlicher Bewilligungen hat nun vor dem FG Düsseldorf geklagt. Für Zwecke der Neubewertung übersandte das Hauptzollamt der Klägerin im April 2017 den Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil I. Die Klägerin wurde aufgefordert, personenbezogene Daten ihrer Bediensteten und Mitglieder ihres Aufsichtsrats zu offenbaren. Unter anderem sollten die persönlichen Steueridentifikationsnummern sowie die für die persönliche Besteuerung dieser Personen zuständigen Finanzämter mitgeteilt werden. Der Beklagte wies darauf hin, dass er im Fall der Nichtbeantwortung seiner Fragen die zollrechtlichen Bewilligungen widerrufen werde.

Welche Daten sind preiszugeben?

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die gestellten Fragen zu beantworten. Nachdem das FG Düsseldorf eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt hatte (EuGH vom 16.01.2019 – C-496/17), hat das Finanzgericht der Klage in weiten Teilen mit Urteil vom 06.02.2019 (4 K 1404/17 Z) stattgegeben. Keinen Erfolg hatte die Klägerin, soweit sie sich gegen die Offenbarung der personenbezogenen Daten der Leiterin/des Leiters ihrer Zollabteilung wehrte. Diese Daten müsse sie der Zollverwaltung preisgeben.

Sensible Informationen sind tabu

Das FG wies allerdings darauf hin, dass die Zollbehörde keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person – wie ihren Familienstand, ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte – erheben dürfe. Außerdem müsse die Zollverwaltung die betroffene Person über die erfolgte Erhebung der personenbezogenen Daten unterrichten. Für die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, Leiter/innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/innen bestehe hingegen keine Offenbarungspflicht der Klägerin. Soweit die Anfrage der Zollbehörde diese Personen betreffe, müsse die Klägerin keine Auskünfte erteilen.

(FG Düsseldorf, PM vom 10.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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