27.09.2019

Meldung, Steuerrecht

Nachzahlungszinssatz wird nicht gesenkt

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Der 6 % pro Jahr betragende Zinssatz auf Steuernachforderungen wird nicht gesenkt. Der Finanzausschuss wies in der von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung am Mittwoch einen entsprechenden Antrag der FDP zurück.

Die FDP hatte beantragt, dass der Zinssatz nur noch ein Zwölftel des Basis-Zinssatzes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mindestens aber 0,1 %, betragen soll. Für den Antrag stimmten die Fraktionen von FDP und AfD. Alle anderen Fraktionen lehnten den Antrag ab.

Niedrigzinsen machen Nachzahlungszinssatz unverhältnismäßig

Wie die FDP in ihrem Antrag erläutert, sind die zu zahlenden Zinsen häufig sogar höher als die eigentliche Steuernachzahlungssumme. Der Zinssatz von 6 % pro Jahr für Steuernachzahlung besteht seit mehr als 50 Jahren unverändert. In Zeiten von langandauernden Niedrigzinsen sei dies unverhältnismäßig und eine ungerechte Behandlung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.

Es sei ein Gebot der Fairness und der Gerechtigkeit, die niedrigen Zinsen, von denen der Staat profitiere, auch den Bürgerinnen und Bürgern zu gewähren: „Wer wenig Zinsen erhält, soll auch wenig Zinsen zahlen“, stellt die FDP fest. Außerdem wird auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes hingewiesen, der schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bezüglich der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat geäußert habe.

Marktzinsen für Bundesregierung irrelevant

Für die Bundesregierung orientiert sich der Nachzahlungszinssatz nicht an den Marktzinsen, sondern an den Sätzen für Verzugs- und Überziehungszinsen. Die vom Bundesfinanzhof geäußerte Kritik werde nicht geteilt, erklärte die Regierung in der Sitzung. Die CDU/CSU empfahl, ein ausstehendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Nachzahlungszinssätzen abzuwarten. In diese Richtung argumentierte auch die SPD. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass der Nachzahlungszinssatz in den ersten 15 Monaten gar nicht erhoben wird. Im übrigen findet er auch auf Rückzahlungen von den Finanzämtern Anwendung.

(Dt. Bundestag, hib vom 25.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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