10.12.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Nachtarbeitszuschlag: Was ist angemessen?

Beitrag mit Bild

Eine erhöhte Belastung liegt bei Dauernachtarbeit grundsätzlich vor.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach § 6 Abs. 5 ArbZG und dessen Erhöhung bei Dauernachtarbeit befasst.

In dem verhandelten Fall war ein Lkw-Fahrer bei einem Paketlinientransportdienst beschäftigt. Die Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden und zahlte ihm für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn i.H.v. zunächst etwa 11 Prozent. Später hob sie diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20 Prozent an. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 30 Prozent vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.

Anspruch auf „angemessenen“ Zuschlag

Vor dem BAG hatte der Lkw-Fahrer Erfolg (Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 AZR 423/14). Nach Auffassung der Richter haben Nachtarbeitnehmer – wenn wie im Arbeitsverhältnis der Parteien keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen – nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tag für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden.

30 Prozent bei erhöhter Belastung

Regelmäßig sei dabei ein Zuschlag i.H.v. 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs komme in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen könnten zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liege bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöhe sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 30 Prozent bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Kläger Dauernachtarbeit erbringe, stehe ihm ein Ausgleichsanspruch i.H.v. 30 Prozent zu.

(BAG vom 09.12.2015/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Jannis Lührs


23.04.2024

Steuerneutraler Roll-over: Buchwertantrag beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

Im Rahmen von Reorganisationen und Transaktionen kommt regelmäßig im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die Vorschrift des § 21 UmwStG zur Anwendung.

weiterlesen
Steuerneutraler Roll-over: Buchwertantrag beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


23.04.2024

Berichtigung zum Set 1 der ESRS

Die am 18.04.2024 veröffentlichte Berichtigung nimmt einzelne Anpassungen an den ESRS vor, die im Wesentlichen redaktionelle Änderungen und Korrekturen betreffen.

weiterlesen
Berichtigung zum Set 1 der ESRS

Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com


23.04.2024

In Deutschland wird so viel gearbeitet wie noch nie

Die abhängig Beschäftigten haben im vergangenen Jahr insgesamt rund 55 Milliarden Stunden gearbeitet – 1991 waren es noch 52 Milliarden, zeigt die DIW-Studie.

weiterlesen
In Deutschland wird so viel gearbeitet wie noch nie

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank