15.11.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Modulentwurf IFRS 9 M2 und M3 veröffentlicht

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Das IDW hat sich erneut mit Anwendungsfragen und Problemen der Praxis bei der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 auseinandergesetzt und dazu zwei Modulentwürfe veröffentlicht.

Zu den Praxisproblemen mit IFRS 9 zählt auch die Frage, ob bei Verkauf von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Rahmen spezieller Factoring-Vereinbarungen eine Vereinbarkeit mit dem Geschäftsmodell „Halten“ i.S. von IFRS 9 vorliegt bzw. vorliegen kann. Eine Zuordnung von finanziellen Vermögenswerten zum Geschäftsmodell „Halten“ ist – neben der Erfüllung der Zahlungsstrombedingung – Voraussetzung für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten.

Modulentwurf IFRS 9 M2

Lesen Sie hierzu den neuen Modulentwurf IFRS 9-M2 (Vereinbarkeit des Geschäftsmodells „Halten“ mit dem Verkauf von Forderungen im Rahmen von Factoring-Vereinbarungen) der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS HFA 50).

Modulentwurf M3

Für die Klassifizierung und damit auch die Festlegung des Wertmaßstabs für die Folgebewertung eines finanziellen Vermögenswerts nach IFRS 9 ist u.a. die Erfüllung der Zahlungsstrombedingung zu beurteilen. Daher ist zu klären, ob die Vertragsbedingungen eines finanziellen Vermögenswerts zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungen führen, die ausschließlich Tilgungen und Zinsen auf das ausstehende Kapital darstellen. In der Praxis treten immer wieder Fragen auf, ob im Fall von unterschiedlichen Ausgabe- bzw. Erwerbszeitpunkten von Finanzinstrumenten mit identischen Vertragsbedingungen ggf. geänderte Umstände beim Erstansatz Auswirkung auf die Beurteilung der Zahlungsstrombedingung haben können.

Lesen Sie hierzu den neuen Modulentwurf IFRS 9-M3 (Beurteilung der Zahlungsstrombedingung bei unterschiedlichen Zugangszeitpunkten von Finanzinstrumenten mit identischen Vertragsbedingungen) der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS HFA 50).

Die Kommentierungsfrist endet am 07.01.2020.

(IDW vom 12.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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