• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Mitunternehmeranteile: Zur Aufdeckung stiller Reserven

07.10.2019

Meldung, Steuerrecht

Mitunternehmeranteile: Zur Aufdeckung stiller Reserven

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass bei einer Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens eine Aufdeckung der stillen Reserven – einschließlich derer im Firmenwert – zu erfolgen hat.

Klägerin war eine GmbH & Co. KG. An der GmbH waren V und S beteiligt; diese waren auch die beiden Kommanditisten der Personengesellschaft. V übertrug an S seinen GmbH- und Kommanditanteil, behielt jedoch seine Anteile am Betriebsgrundstück (funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen) zurück und überführte sie damit zeitgleich mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile ins Privatvermögen.

Keine begünstigte Übertragung gem. § 6 Abs. 3 EStG

Das Finanzgericht entschied mit Urteil vom 26.03.2019 (4 K 83/16), dass hier ein Realisationstatbestand gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG vorliege. Dem stehe auch nicht die Rechtsprechung entgegen, wonach eine Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 EStG möglich sei, wenn ein Mitunternehmer aufgrund einer einheitlichen Planung zunächst Sonderbetriebsvermögen veräußere, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertrage.

Auch sei eine Ausdehnung der Rechtsprechung zur parallelen Anwendung von § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG nicht geboten. Die neueren Tendenzen in der Rechtsprechung sprächen im Streitfall nicht für eine Buchwertübertragung.

Realisation der stillen Reserven

Soweit eine Realisation der stillen Reserven erfolge, müssten auch die in einem Firmenwert enthaltenen stillen Reserven realisiert werden. Die Rechtsprechung, wonach ein Firmenwert grundsätzlich nicht privatisierbar sei (BFH-Urteil vom 14.02.1978 – VIII R 158/73), greife hier nicht ein.

Der auf den übertragenden Gesellschafter entfallene Anteil am Firmenwert werde von diesem in sein Privatvermögen überführt, auf den Empfänger übertragen und von diesem sodann in sein Betriebsvermögen (in die Ergänzungsbilanz) eingelegt. Damit müsse der Übertragende die stillen Reserven realisieren und könne der Empfänger aufgrund der Einlage den entsprechenden Wert in der Ergänzungsbilanz abschreiben.

Die Revision wurde nicht eingelegt, das Urteil ist rechtskräftig.

(FG Schleswig-Holstein, NL vom 30.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


14.10.2026

ESMA legt Prüfungsschwerpunkte 2026 fest

Die ESMA setzt 2026 neue Prüfungsschwerpunkte bei Finanzberichten, Nachhaltigkeitsangaben und der digitalen Berichterstattung.

weiterlesen
ESMA legt Prüfungsschwerpunkte 2026 fest

Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com


14.10.2026

Nachfolgemonitor 2026: Frauenanteil auf Rekordtief

Die Unternehmensnachfolge im deutschen Mittelstand wird durch Demografie, den sinkenden Frauenanteil und erheblichen Modernisierungsbedarf erschwert.

weiterlesen
Nachfolgemonitor 2026: Frauenanteil auf Rekordtief

Meldung

©vizafoto/fotolia.com


13.10.2026

Wirtschaftskrise belastet das Betriebsklima

Wirtschaftliche Unsicherheit belastet Unternehmen und Beschäftigte; eine offene Kommunikation und transparente Führung schaffen Vertrauen.

weiterlesen
Wirtschaftskrise belastet das Betriebsklima
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht