29.06.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohn steigt auf 8,84 Euro

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Die Mindestlohn-Kommission berät alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns.

Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Januar 2017 um 4 Prozent von brutto 8,50 Euro je Stunde auf 8,84 Euro steigen. Das hat die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung vorgeschlagen.

Die Mindestlohn-Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes orientiert. Der Index berücksichtigt, welche Tariferhöhungen von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 erstmals gezahlt werden. Maßstab dabei sind die tariflichen Stundenlöhne (ohne Sonderzahlungen) und deren monatliche Entwicklung. Laut Statistischem Bundesamt entspricht die Entwicklung der Tarifverdienste in diesem Zeitraum 4 Prozent. Dabei ist die Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab 1. März 2016 eingerechnet. Dieser wird bei der nächsten Anpassung im Jahr 2018 ausgeklammert, um ihn nicht doppelt anzurechnen. Deshalb stellt die Mindestlohn-Kommission für die nächste Entscheidung in 2018 – gültig ab 1. Januar 2019 – einen Tarifindex von 3,2 Prozent fest.

Nahles will Verordnung vorlegen

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles dankte bei der Übergabe des Berichts den Mitgliedern der Mindestlohn-Kommission für ihre Arbeit. „Der Mindestlohn wirkt und er funktioniert“, sagte sie. Den Beschluss wolle sie der Bundesregierung vorlegen, damit er als Rechtsverordnung ab 1. Januar 2017 verbindlich werden könne.

Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2016

Bis zum 31. Dezember 2016 läuft die Übergangsregelung aus, die erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen.Übergangsweise gelten noch in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie niedrigere Mindestlöhne. Spätestens zum 1. Januar 2017 müssen die Beschäftigten auch hier mindestens 8,50 Euro bekommen. In beiden Branchen werden die Mindestlöhne darüber liegen. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn.

Sonderregelungen gelten vorerst weiter

Zwei Sonderregelungen gelten für Zeitungsausträger und Saisonkräfte: Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 Euro brutto pro Stunde bekommen (85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 1. Januar 2017 haben sie Anspruch auf brutto 8,50 Euro. Ab dem 1. Januar 2018 gilt auch für Zeitungsausträger dann der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Keine Ausnahmen mehr ab 2018

Ab dem 1. Januar 2017 müssen alle Beschäftigten in allen Branchen einen Mindestlohn von wenigstens 8,50 Euro erhalten. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der von der Mindestlohn-Kommission festgesetzte Mindestlohn ohne jede Einschränkung.

(Bundesregierung, PM vom 28.06.2016/ Viola C. Didier)


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