28.06.2021

Meldung, Steuerrecht

Mehr Zeit für die Steuererklärung

Beitrag mit Bild

©M.Schuppich/fotolia.com

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Der Bundestag hatte sie im Mai an das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD zur Anti-Steuervermeidung angefügt und damit inhaltlich eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen.

Die dreimonatige Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt sowohl für Steuererklärungen, die die Steuerberaterinnen und Steuerberater erstellen, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.

Frist für die Steuererklärung bis Ende Oktober

Bürgerinnen und Bürger haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31.05.2022.

Parallel dazu hat man nun auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.

Belastungen der Corona-Pandemie

Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger und Angehörige der steuerberatenden Berufe. Letztere hatten bereits im Februar 2021 einen Aufschub um sechs Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten.

Mit der Zustimmung des Bundesrates geht das Gesetz über die Bundesregierung nun an den Bundespräsidenten zur Unterzeichnung. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

(Bundesrat vom 25.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht (C.F. Müller)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nicole Wolf-Thomann


20.10.2026

Organschaft ohne Stimmrechtsmehrheit: BFH bestätigt neue Linie und hält am Antrag des Organträgers fest

Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG tritt bislang kraft Gesetzes ein, sobald eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Dieser Automatismus ist eine ständige Quelle von Rechtsunsicherheit.

weiterlesen
Organschaft ohne Stimmrechtsmehrheit: BFH bestätigt neue Linie und hält am Antrag des Organträgers fest

Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com


20.10.2026

Gesundheits-App: Umsatzsteuer trotz medizinischem Nutzen

Gesundheits-Apps sind trotz medizinischem Nutzen nicht automatisch umsatzsteuerfrei, wenn keine persönliche medizinische Betreuung erfolgt.

weiterlesen
Gesundheits-App: Umsatzsteuer trotz medizinischem Nutzen

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


20.10.2026

Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau

Trotz hoher Erwerbsbeteiligung bleiben Frauen in Deutschlands Führungsetagen deutlich unterrepräsentiert.

weiterlesen
Nur jede dritte Führungskraft ist eine Frau
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht