Der Bundesrat hat das Gesetz zur Teilhabe von Frauen in Führungspositionen am 25.06.2021 gebilligt. Es verfolgt das Ziel, die Wirksamkeit von Maßnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst zu erhöhen.
Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, so muss er künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Von dieser Regelung sind nach Angaben der Bundesregierung derzeit etwa 70 Unternehmen betroffen. Von diesen haben 30 aktuell keine Frau im Vorstand. Alle anderen Unternehmen sollen in Zukunft begründen müssen, warum sie nicht das Ziel haben, eine Frau in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die gar keine Zielgröße für den Frauenanteil nennen oder keine Begründung abgeben, werden künftig sanktioniert.
Führungspositionen unter der Lupe
Unzulässig ist, den angestrebten Frauenanteil in Form einer Prozentangabe festzulegen. Diese führt nämlich dazu, dass keine Frau als Führungskraft Berücksichtigung finden muss. Beispiel ist eine Zielgröße von fünf Prozent Frauenanteil bei einer zehnköpfigen Führungsebene. Im Handelsbilanzrecht werden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt. Zugleich soll eine Verbesserung des Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen erfolgen.
Feste Quote für Unternehmen des Bundes
Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes legt der Bundestagsbeschluss eine feste Frauen- beziehungsweise Männerquote von mindestens 30 % in den Aufsichtsräten fest. Zu diesen Unternehmen gehören beispielsweise die Deutsche Bahn AG, die Bundesdruckerei GmbH oder die Deutsche Flugsicherung. In Vorständen mit mehr als zwei Mitgliedern soll zudem mindestens eine Frau vertreten sein. Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträgern und bei der Bundesagentur für Arbeit gilt künftig eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen.
Haftungsbefreiung im Mutterschutz
Das Gesetz regelt auch den Umgang mit Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit. Das Vorstandsmitglied kann sich während der Auszeit vollständig von allen Rechten und Pflichten sowie dem Haftungsrisiko befreien lassen.
Quote statt Mindestbeteiligung wünschenswert
In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass der Bundestag keine echte Frauenquote für die Vorstandsebene börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen beschlossen hat. Leider gebe es nur eine Mindestbeteiligung. Ebenso bedauert der Bundesrat, dass der Bundestag die feste Mindestquote für den Aufsichtsrat nicht – wie erbeten – auch auf weitere Unternehmen ausgeweitet hat.
(Bundesrat vom 25.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)