Am 05.06.2020 hat das 7. SGB IV Änderungsgesetz den Bundesrat passiert. Damit wurden viele digitale Verbesserungen in der Lohnabrechnung umgesetzt. So wird unter anderem die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung mit einer Übergangsfrist allerspätestens bis zum 31.12.2026 verpflichtend.
„Wir begrüßen die weitere Digitalisierung in der Lohnabrechnung, die mit diesem Gesetz einhergeht“, erklärt BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab. „Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung zeigt aber auch deutlich, dass Digitalisierung keine Einbahnstraße sein darf. Nicht nur die Finanzverwaltung darf von der Digitalisierung profitieren. Denn noch sind unsere Forderungen nach einer Rückübertragung der Daten für Meldekorrekturen nicht umgesetzt. Auch die Integration der digitalen Belegübertragung fehlt noch“, so Schwab.
Verbesserungen im Abrufverfahren der eAU
Weiter sieht das Gesetz einige Verbesserungen im Abrufverfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vor und zwar noch vor dessen Einführung zum 01.01.2022. Die BStBK brachte sich hierzu im Vorfeld aktiv ein. Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die BStBK-Anregung aufgegriffen hat, die eAU ab dem 01.07.2021 in einer Pilotphase zu testen. Durch die eAU soll der „gelbe Zettel“ bei einer Krankschreibung aus der Lohnabrechnung verbannt werden.
Digitalisierte Lohnabrechnung muss sich weiterentwickeln
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt, dass das 7. SGB IV Änderungsgesetz ihre grundsätzliche Forderung aufgreift, für neue digitale Verfahren eine längere Pilotphase einzurichten, um die Verfahren massetauglich zu machen. Die BStBK wird sich auch weiterhin bei der Einführung und der Verbesserung bestehender digitaler Verfahren in der Lohnabrechnung aktiv einbringen.
(BStBK, PM vom 08.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)