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10.06.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Massenentlassung: Unterbliebene Unterrichtung des Betriebsrats heilbar?

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Das Bundesarbeitsgericht hat in neun ähnlich gelagerten Verfahren ebenfalls die Revisionen zurückgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen urteil mit der Heilung einer fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats bei einer Massenentlassung beschäftigt.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG muss sich die Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen. Bei einer beabsichtigten Entlassung aller Arbeitnehmer wegen Stilllegung des Betriebs kann eine unterbliebene Unterrichtung über die Berufsgruppen jedoch durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden. Dieser muss zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht.

Unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Betriebs beschloss der Insolvenzverwalter die Stilllegung und unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Arbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassung. Dabei teilte er die betroffenen Berufsgruppen nicht mit. Dennoch bestätigte der Betriebsrat in dem abgeschlossenen Interessenausgleich, dass er vollständig unterrichtet worden und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei. Nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis der schließlich klagenden Produktionsmitarbeiterin. Diese war der Ansicht, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam. Die Angaben bezüglich der Berufsgruppen hätten zwingend erteilt werden müssen.

Heilung durch abschließende Stellungnahme

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Produktionsmitarbeiterin keinen Erfolg (Zurückweisung der Revision mit Urteil 6 AZR 405/15 vom 09.06.2016). Es konnte offen bleiben, so die BAG-Richter, ob die fehlende Information über die Berufsgruppen im Falle einer Betriebsstilllegung überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für den Arbeitgeber bewirken kann. Die fehlerhafte Unterrichtung ist hier jedenfalls durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden.

(BAG, PM vom 09.06.2016/ Viola C. Didier)


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